Fortdauernde Wirksamkeit der Zustimmung nach § 5 I ErbbauRG bei Wechsel in der Zustimmungsberechtigung

März 31, 2025

Fortdauernde Wirksamkeit der Zustimmung nach § 5 I ErbbauRG bei Wechsel in der Zustimmungsberechtigung

OLG München, Beschluss vom 15. 6. 2020, 34 Wx 131/20, 

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit der Frage, ob eine vom Grundstückseigentümer gemäß § 5 Abs. 1 ErbbauRG erteilte Zustimmung zur Veräußerung eines

Erbbaurechts auch dann wirksam bleibt, wenn die Eigentümerstellung vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wechselt.

Kernpunkte der Entscheidung:

Sachverhalt:

Die Erbbauberechtigten verkauften ihr Erbbaurecht.

Die Veräußerung war an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden.

Die Zustimmung wurde von den damaligen Miteigentümern erteilt.

Vor Eintragung der Veräußerung im Grundbuch wechselte die Eigentümerstellung eines Miteigentümers.

Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung des neuen Miteigentümers.

Fortdauernde Wirksamkeit der Zustimmung nach § 5 I ErbbauRG  bei Wechsel in der Zustimmungsberechtigung

Rechtsfrage:

Bleibt die erteilte Zustimmung wirksam, oder ist die Zustimmung des neuen Eigentümers erforderlich?

Entscheidung des OLG München:

Die erteilte Zustimmung bleibt wirksam.

Ein Wechsel in der Zustimmungsberechtigung vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch berührt die Wirksamkeit der Zustimmung nicht.

Begründung:

Das OLG München orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwiderruflichkeit der Zustimmung nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.

Die erteilte Zustimmung beseitigt die Beschränkung der Übertragbarkeit des Erbbaurechts (sog. Fungibilitätseinschränkung).

Ein späterer Wechsel in der Zustimmungsberechtigung ist irrelevant.

Der Senat verweist auf die Parallelen der Rechtslage in Bezug auf §12 WEG, wo entschieden wurde, das ein Verwalterwechsel nach erteilter Zustimmung, keine Auswirkung auf die Gültigkeit hat.

Die Zustimmung wurde als einseitige Willenserklärung rechtswirksam, durch einen vom damals Zustimmungsberechtigten bevollmächtigten Verwalter erklärt.

Bedeutung der Entscheidung:

Fortdauernde Wirksamkeit der Zustimmung nach § 5 I ErbbauRG  bei Wechsel in der Zustimmungsberechtigung

Die Entscheidung des OLG München schafft Rechtssicherheit für die Praxis.

Sie stellt klar, dass ein Wechsel in der Zustimmungsberechtigung die Wirksamkeit einer bereits erteilten Zustimmung nicht beeinträchtigt.

Die Entscheidung trägt den Interessen des Veräußerers Rechnung, der auf die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung vertraut.

Zusammenfassend hält das OLG München fest, dass die einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts ihre Wirksamkeit behält,

auch wenn es zu einem Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers kommt, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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