Fortdauernde Wirksamkeit der Zustimmung nach Paragraf 5 I ErbbauRG bei Wechsel in der Zustimmungsberechtigung
OLG München, Beschluss vom 15. 6. 2020, 34 Wx 131/20,
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit der Frage, ob eine vom Grundstückseigentümer gemäß Paragraf 5 Abs. 1 ErbbauRG erteilte Zustimmung zur Veräußerung eines
Erbbaurechts auch dann wirksam bleibt, wenn die Eigentümerstellung vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wechselt.
Die Erbbauberechtigten verkauften ihr Erbbaurecht.
Die Veräußerung war an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden.
Die Zustimmung wurde von den damaligen Miteigentümern erteilt.
Vor Eintragung der Veräußerung im Grundbuch wechselte die Eigentümerstellung eines Miteigentümers.
Das Grundbuchamt forderte die Zustimmung des neuen Miteigentümers.
Rechtsfrage:
Bleibt die erteilte Zustimmung wirksam, oder ist die Zustimmung des neuen Eigentümers erforderlich?
Die erteilte Zustimmung bleibt wirksam.
Ein Wechsel in der Zustimmungsberechtigung vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch berührt die Wirksamkeit der Zustimmung nicht.
Das OLG München orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwiderruflichkeit der Zustimmung nach Paragraf 5 Abs. 1 ErbbauRG.
Die erteilte Zustimmung beseitigt die Beschränkung der Übertragbarkeit des Erbbaurechts (sog. Fungibilitätseinschränkung).
Ein späterer Wechsel in der Zustimmungsberechtigung ist irrelevant.
Der Senat verweist auf die Parallelen der Rechtslage in Bezug auf Paragraf12 WEG, wo entschieden wurde, das ein Verwalterwechsel nach erteilter Zustimmung, keine Auswirkung auf die Gültigkeit hat.
Die Zustimmung wurde als einseitige Willenserklärung rechtswirksam, durch einen vom damals Zustimmungsberechtigten bevollmächtigten Verwalter erklärt.
Die Entscheidung des OLG München schafft Rechtssicherheit für die Praxis.
Sie stellt klar, dass ein Wechsel in der Zustimmungsberechtigung die Wirksamkeit einer bereits erteilten Zustimmung nicht beeinträchtigt.
Die Entscheidung trägt den Interessen des Veräußerers Rechnung, der auf die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung vertraut.
Zusammenfassend hält das OLG München fest, dass die einmal erteilte Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts ihre Wirksamkeit behält,
auch wenn es zu einem Wechsel in der Person des Grundstückseigentümers kommt, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist.
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