
Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2024 (Az. 1 K 903/21) behandelt eine wichtige Frage im deutschen Steuerrecht: Können Erben die Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten, die der Erblasser begonnen hat, weiterführen?
Der Kläger erbte zusammen mit seiner Mutter und Schwester Anteile an einem Haus, das seine Eltern saniert und selbst bewohnt hatten. Für die Sanierung hatten die Eltern die Möglichkeit genutzt, bestimmte Ausgaben als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen, gemäß Paragraf 10f Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung erlaubt es Eigentümern von denkmalgeschützten Gebäuden, Sanierungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend zu machen.
Der Vater des Klägers verstarb 2017, noch bevor der zehnjährige Abzugszeitraum für die Sanierungskosten abgelaufen war. Später wurde der Kläger Alleineigentümer des Hauses und nutzte es weiterhin zu Wohnzwecken. Er wollte die restlichen, vom Vater noch nicht abgesetzten Beträge nun selbst von seiner Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Daraufhin klagte der Erbe.
Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob der Erbe die noch nicht ausgeschöpften Steuerabzüge seines Vaters fortführen kann. Der Kläger argumentierte, dass er als sogenannter Gesamtrechtsnachfolger in die „Fußstapfen“ seines Vaters trete. Er verwies auf Paragraf 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), eine Regelung, die in manchen Fällen erlaubt, Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung – AfA) von einem verstorbenen Eigentümer fortzusetzen.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt musste entscheiden, ob diese „Fußstapfen-Theorie“ auch für die Sonderausgaben nach Paragraf 10f EStG gilt.
Das Gericht wies die Klage des Erben ab und gab dem Finanzamt recht. Es stellte klar, dass die noch nicht abgezogenen Beträge des verstorbenen Vaters nicht auf den Erben übergehen.
Hier die wesentlichen Begründungen des Gerichts:
Dieses Urteil ist wichtig für Erben von Immobilien mit Steuervorteilen. Es bedeutet, dass:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt werden kann. Da es in der Fachliteratur unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema gibt, ist eine Klärung durch das höchste deutsche Finanzgericht wünschenswert.
Sollte das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, hätten Erben von denkmalgeschützten Immobilien, bei denen der ursprüngliche Eigentümer verstorben ist, einen steuerlichen Nachteil. Es unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Steuerpflicht und die Schwierigkeit, bestimmte Steuervorteile über den Tod hinaus zu übertragen.
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