Fortführung Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten durch Erben
RA und Notar Krau
Dieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2024 (Az. 1 K 903/21) behandelt eine wichtige Frage im deutschen Steuerrecht: Können Erben die Steuervorteile aus Sanierungsmaßnahmen an Denkmalobjekten, die der Erblasser begonnen hat, weiterführen?
Der Kläger erbte zusammen mit seiner Mutter und Schwester Anteile an einem Haus, das seine Eltern saniert und selbst bewohnt hatten. Für die Sanierung hatten die Eltern die Möglichkeit genutzt, bestimmte Ausgaben als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen, gemäß § 10f Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Regelung erlaubt es Eigentümern von denkmalgeschützten Gebäuden, Sanierungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend zu machen.
Der Vater des Klägers verstarb 2017, noch bevor der zehnjährige Abzugszeitraum für die Sanierungskosten abgelaufen war. Später wurde der Kläger Alleineigentümer des Hauses und nutzte es weiterhin zu Wohnzwecken. Er wollte die restlichen, vom Vater noch nicht abgesetzten Beträge nun selbst von seiner Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Daraufhin klagte der Erbe.
Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob der Erbe die noch nicht ausgeschöpften Steuerabzüge seines Vaters fortführen kann. Der Kläger argumentierte, dass er als sogenannter Gesamtrechtsnachfolger in die „Fußstapfen“ seines Vaters trete. Er verwies auf § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), eine Regelung, die in manchen Fällen erlaubt, Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung – AfA) von einem verstorbenen Eigentümer fortzusetzen.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt musste entscheiden, ob diese „Fußstapfen-Theorie“ auch für die Sonderausgaben nach § 10f EStG gilt.
Das Gericht wies die Klage des Erben ab und gab dem Finanzamt recht. Es stellte klar, dass die noch nicht abgezogenen Beträge des verstorbenen Vaters nicht auf den Erben übergehen.
Hier die wesentlichen Begründungen des Gerichts:
Dieses Urteil ist wichtig für Erben von Immobilien mit Steuervorteilen. Es bedeutet, dass:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt werden kann. Da es in der Fachliteratur unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema gibt, ist eine Klärung durch das höchste deutsche Finanzgericht wünschenswert.
Sollte das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, hätten Erben von denkmalgeschützten Immobilien, bei denen der ursprüngliche Eigentümer verstorben ist, einen steuerlichen Nachteil. Es unterstreicht die Bedeutung der persönlichen Steuerpflicht und die Schwierigkeit, bestimmte Steuervorteile über den Tod hinaus zu übertragen.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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