Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

August 16, 2017

Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

Zuordnung Kontoguthaben

OLG Schleswig 3 U 31/11

RA und Notar Krau

Die Parteien, eine Tochter aus erster Ehe und die zweite Ehefrau des Erblassers, stritten über die Erbauseinandersetzung.

Konkret ging es um die Frage, ob das Guthaben auf einem Konto, das auf den Namen des Erblassers lief, vollständig oder nur zur Hälfte in den Nachlass fiel.

Die zweite Ehefrau hatte für das Konto eine Vollmacht.

Das Landgericht hatte entschieden, dass das gesamte Guthaben zum Nachlass gehört, da die zweite Ehefrau lediglich Kontovollmachtinhaberin war.

Streitpunkt:

Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

Die zentrale Frage war, ob das Kontoguthaben allein dem Erblasser zustand

oder ob die zweite Ehefrau im Innenverhältnis einen Anspruch auf einen Teil des Guthabens hatte.

Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig änderte das Urteil des Landgerichts und sprach der Tochter nur einen Teilanspruch zu.

Das Kontoguthaben war nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte Bestandteil des Nachlasses.

Begründung:

  • Grundsatz: Grundsätzlich ist der alleinige Inhaber eines Einzelkontos alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung gegenüber der Bank.
  • Bruchteilsgemeinschaft: Im vorliegenden Fall bildeten der Erblasser und seine zweite Ehefrau hinsichtlich der Guthabenforderung eine Bruchteilsgemeinschaft.
    • Eine solche Gemeinschaft kann auch konkludent, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, entstehen.
    • Indizien dafür sind gemeinsame Einzahlungen und eine gemeinsame Zweckverfolgung, z.B. die Altersvorsorge.
    • Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute vereinbart, das Guthaben für die gemeinsame Altersvorsorge zu verwenden.
  • Fortbestand der Bruchteilsgemeinschaft: Die Bruchteilsgemeinschaft endete nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Teilhabers.
  • Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft: Die Bruchteilsgemeinschaft wurde offenbar bereits aufgehoben, so dass der zweiten Ehefrau die Hälfte des Guthabens zustand und nur die andere Hälfte in den Nachlass fiel.

 

Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

Fazit:

Das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass auch bei einem Einzelkonto, das auf den Namen eines Ehegatten lautet,

eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem anderen Ehegatten bestehen kann, wenn die Eheleute eine gemeinsame Zweckverfolgung vereinbart haben.

Diese Bruchteilsgemeinschaft endet nicht automatisch mit dem Tod eines Ehegatten, sondern die Erben treten an dessen Stelle.

RA und Notar Krau

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