Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall
Zuordnung Kontoguthaben
OLG Schleswig 3 U 31/11
Die Parteien, eine Tochter aus erster Ehe und die zweite Ehefrau des Erblassers, stritten über die Erbauseinandersetzung.
Konkret ging es um die Frage, ob das Guthaben auf einem Konto, das auf den Namen des Erblassers lief, vollständig oder nur zur Hälfte in den Nachlass fiel.
Die zweite Ehefrau hatte für das Konto eine Vollmacht.
Das Landgericht hatte entschieden, dass das gesamte Guthaben zum Nachlass gehört, da die zweite Ehefrau lediglich Kontovollmachtinhaberin war.
Streitpunkt:
Die zentrale Frage war, ob das Kontoguthaben allein dem Erblasser zustand
oder ob die zweite Ehefrau im Innenverhältnis einen Anspruch auf einen Teil des Guthabens hatte.
Entscheidung des OLG Schleswig:
Das OLG Schleswig änderte das Urteil des Landgerichts und sprach der Tochter nur einen Teilanspruch zu.
Das Kontoguthaben war nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte Bestandteil des Nachlasses.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass auch bei einem Einzelkonto, das auf den Namen eines Ehegatten lautet,
eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem anderen Ehegatten bestehen kann, wenn die Eheleute eine gemeinsame Zweckverfolgung vereinbart haben.
Diese Bruchteilsgemeinschaft endet nicht automatisch mit dem Tod eines Ehegatten, sondern die Erben treten an dessen Stelle.
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