Fortsetzungsklausel und Nachfolgeklausel 

Januar 1, 2026

Fortsetzungsklausel und Nachfolgeklausel 

Unternehmensnachfolge in Personengesellschaften: Neue Regeln ab 2024

Wenn ein Gesellschafter eines Unternehmens stirbt, stellt sich sofort die Frage: Was passiert mit seinem Anteil? Ohne klare Regeln im Gesellschaftsvertrag kann dies für ein Unternehmen gefährlich werden. Seit dem 1. Januar 2024 gilt in Deutschland ein neues Gesetz für Personengesellschaften (das sogenannte MoPeG). Dieses Gesetz hat einige wichtige Abläufe verändert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Mitunternehmer den Ernstfall im Vertrag regeln können. Die drei wichtigsten Grundformen werden im Folgenden einfach erklärt.


1. Die Fortsetzungsklausel: Die Firma macht ohne den Verstorbenen weiter

Die Fortsetzungsklausel ist die einfachste Lösung für die verbleibenden Partner. Ihr Ziel ist es, dass das Unternehmen stabil bleibt und nicht aufgelöst werden muss, nur weil ein Mitglied verstorben ist.

  • Wie es funktioniert: Wenn ein Gesellschafter stirbt, scheidet er sofort aus der Firma aus. Sein Anteil geht nicht an seine Erben über. Stattdessen „wächst“ sein Anteil den anderen, noch lebenden Gesellschaftern zu. Die Firma gehört dann den Verbleibenden allein.
  • Was die Erben bekommen: Da die Erben keine Mitunternehmer werden, steht ihnen meistens ein Ausgleich in Geld zu. Dies nennt man Abfindungsanspruch. Sie erhalten also den Wert des Anteils, aber kein Mitspracherecht im Betrieb.
  • Die neue Rechtslage: Früher mussten viele Firmen (vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR) diese Klausel unbedingt im Vertrag stehen haben. Sonst wäre die Firma beim Tod eines Partners automatisch aufgelöst worden. Nach dem neuen Recht von 2024 ist das anders: Das Gesetz sieht nun meistens automatisch vor, dass die Firma weiterbesteht. Nur in ganz speziellen Ausnahmen ist die Fortsetzungsklausel noch zwingend nötig, um das Ende der Firma zu verhindern.

Fortsetzungsklausel und Nachfolgeklausel 


2. Die einfache Nachfolgeklausel: Die Erben rücken nach

Viele Unternehmer möchten, dass ihre Familie den Anteil übernimmt. Dafür nutzt man die einfache Nachfolgeklausel. Hier steht im Vertrag: „Wenn jemand stirbt, wird die Firma mit seinen Erben fortgesetzt.“

  • Besonderheit „Sondererbfolge“: Normalerweise bilden mehrere Erben eine Gemeinschaft, die alles gemeinsam verwalten muss. Im Firmenrecht ist das schwierig, weil man klare Entscheidungen braucht. Deshalb hat das Gesetz jetzt klargestellt: Jeder Erbe bekommt seinen Anteil direkt, passend zu seinem Erbteil. Wenn also zwei Kinder zu gleichen Teilen erben, gehört jedem sofort die Hälfte des Firmenanteils des Vaters oder der Mutter. Sie müssen sich nicht erst in einer Erbengemeinschaft einigen.
  • Haftungsrisiko und Schutzrecht: Wer Mitunternehmer wird, haftet oft auch mit seinem Privatvermögen für Schulden der Firma. Das kann für Erben riskant sein. Deshalb gibt es ein Schutzrecht: Ein Erbe kann innerhalb von drei Monaten verlangen, dass sein Anteil in eine sicherere Form (die Kommanditisten-Stellung) umgewandelt wird. Dann haftet er nur noch mit einer bestimmten Summe, nicht mehr mit seinem ganzen privaten Geld. Wenn die anderen Gesellschafter das ablehnen, darf der Erbe die Firma sofort verlassen.

3. Die Nachfolgeklausel mit Vermächtnisoption: Maximale Freiheit

Manchmal möchte ein Unternehmer nicht, dass die gesetzlichen Erben die Firma bekommen, sondern eine ganz bestimmte Person – zum Beispiel ein Kind, das schon im Betrieb arbeitet, während die anderen Kinder nur Geld bekommen sollen. Hier hilft das Vermächtnis.

  • Der Vorteil: Man bleibt sehr flexibel. Man kann im Testament genau festlegen, wer den Anteil erhalten soll, auch wenn diese Person kein Erbe im klassischen Sinne ist.
  • Das Problem: Zwischen dem Tod des Unternehmers und der eigentlichen Übergabe des Anteils an den Wunsch-Nachfolger kann Zeit vergehen. In dieser Phase „schwebt“ der Anteil rechtlich ein bisschen. Das kann zu Streit führen, wenn sich Erben und der Wunschnachfolger nicht einig sind.
  • Wichtiger Tipp für die Praxis: Wenn im Vertrag steht, dass Anteile nur mit Zustimmung der anderen Partner übertragen werden dürfen, sollte man für den Fall eines Vermächtnisses eine Ausnahme reinschreiben. Sonst könnten die verbleibenden Partner den Wunschnachfolger blockieren.

Zusammenfassung für die Planung

Die Wahl der richtigen Klausel hängt davon ab, was das Ziel ist. Soll die Firma klein und stabil im Kreis der Gründer bleiben? Dann ist die Fortsetzungsklausel gut. Sollen die Kinder automatisch einsteigen? Dann wählt man die Nachfolgeklausel. Will man sich bis zum Schluss offenhalten, wer genau die Nachfolge antritt? Dann ist die Vermächtnisoption das richtige Werkzeug.

Durch das neue Gesetz von 2024 sind viele dieser Abläufe nun klarer geregelt, aber bestehende Verträge sollten trotzdem geprüft werden. Besonders bei der GbR hat sich die gesetzliche Logik grundlegend gedreht: Was früher extra vereinbart werden musste, passiert heute oft automatisch – und umgekehrt.

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