Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts – OLG Saarbrücken 5 U 59/19

September 23, 2020

Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts – OLG Saarbrücken 5 U 59/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Kontext des Falls
    • Überblick über das Urteil und die Streitpunkte
  2. Sachverhalt
    • Darstellung der Parteien und ihrer Beziehung zur Erblasserin
    • Notarielle Testamente und Erbverträge
    • Der „gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht“
  3. Prozessverlauf und Anträge
    • Klage und Berufungsverfahren
    • Anträge der Klägerin und des Beklagten
  4. Rechtliche Würdigung durch das OLG Saarbrücken
    • Tenor des Urteils
    • Begründung der Entscheidung
    • Berücksichtigung des Pflichtteilsverzichts bei der Nachlassbewertung
  5. Analyse der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
    • Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB
    • Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB
    • Bewertung und Berechnung des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten
  6. Besondere Aspekte des Pflichtteilsverzichts
    • Zulässigkeit und Wirksamkeit eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts
    • Rückkauf des Hausanwesens durch die Erblasserin und seine Auswirkungen
  7. Weitere Einwendungen des Beklagten
    • Beerdigungskosten und sonstige Verbindlichkeiten
    • Leistungen aus Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Erbfall
  8. Schlussfolgerungen und Urteil des Gerichts
    • Zusammenfassung der gerichtlichen Entscheidung
    • Auswirkungen für die Parteien und den Nachlass
  9. Kostenentscheidung und weitere rechtliche Hinweise
    • Kosten des Berufungsverfahrens
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision
    • Streitwertfestsetzung

Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts – OLG Saarbrücken 5 U 59/19

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied über die Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts in Bezug auf ein Hausanwesen, das von der Erblasserin, D. M. A., nach einer Schenkung an eine Tochter zurückgekauft wurde.

Die Klägerin, Tochter der Erblasserin, forderte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.

Die Erblasserin hatte ein Testament verfasst, in dem sie den Beklagten, ihren Sohn, als alleinigen Erben einsetzte.

Ein Pflichtteilsverzicht wurde 1992 notariell vereinbart, als die Erblasserin das elterliche Hausanwesen ihrer Tochter K. K. schenkte, die sich verpflichtete, an ihre Geschwister jeweils 20.000 DM zu zahlen.

Diese erklärten sich damit für abgefunden.

1997 erwarb die Erblasserin das Anwesen gegen Zahlung von 100.000 DM zurück.

Nach dem Tod der Erblasserin enthielt der Nachlass hauptsächlich das zurückgekaufte Anwesen und zwei Bankkonten.

Die Klägerin forderte einen Pflichtteil von 15.044,33 Euro sowie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 687,43 Euro.

Fortwirkung eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts – OLG Saarbrücken 5 U 59/19

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab, da der Pflichtteilsverzicht weiterhin gelte und das Anwesen daher nicht in die Pflichtteilsberechnung einfließe.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Der Pflichtteilsverzicht von 1992 bleibe gültig, da die Klägerin und ihre Geschwister die 20.000 DM erhalten hatten.

Der Rückkauf des Anwesens durch die Erblasserin ändere nichts an der Wirksamkeit des Verzichts. Zudem sei der Nachlass überschuldet, was einen Pflichtteilsanspruch ausschließe.

Zusätzlich wurde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund der an den Beklagten ausgezahlten Lebensversicherungen geprüft.

Diese wurden als Schenkungen betrachtet, jedoch ergab die Berechnung eines fiktiven Nachlasses weiterhin einen negativen Wert, was auch diesen Anspruch ausschloss.

Auch ein Herausgabeanspruch nach § 2329 BGB scheide aus, da der Nachlass nicht aktiv werde.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde somit in vollem Umfang bestätigt, und die Klägerin musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag und keine Fortbildung des Rechts erforderlich war.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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