Fragliche Bindungswirkung Erbvertrag Schlusserbeneinsetzung

Februar 10, 2019

Fragliche Bindungswirkung Erbvertrag Schlusserbeneinsetzung

OLG Hamm 10 U 126/09

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm behandelt einen Erbstreit zwischen den Klägern und der Beklagten über die Erbenstellung nach der verstorbenen Irmtraud E2.

Die Kläger, Neffen des verstorbenen Ehemanns von Irmtraud E2, beanspruchten, aufgrund eines Erbvertrags von 1988 Miterben zu je ¼ zu sein.

Die Beklagte, eine Großcousine der Erblasserin, war durch ein späteres Testament von 2001 zur Alleinerbin eingesetzt worden.

Im Kern ging es um die Frage, ob der Erbvertrag von 1988, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten

und für den Todesfall des Letztversterbenden eine Schlusserbeneinsetzung vorsahen, die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns gebunden hatte.

Die Beklagte argumentierte, dass der Erbvertrag aufgrund einer Klausel zur freien Verfügung über das Vermögen keine bindende Wirkung entfaltet habe.

Zudem behauptete sie, die Erblasserin sei sich über die rechtliche Bindungswirkung des Vertrags im Irrtum gewesen und hätte deshalb den Vertrag anfechten können.

Diese Anfechtung erklärte sie nach dem Tod der Erblasserin.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Kläger.

Fragliche Bindungswirkung Erbvertrag Schlusserbeneinsetzung

Es stellte fest, dass der Erbvertrag eine bindende Wirkung entfaltete und die Erblasserin nicht berechtigt war, den Erbvertrag durch das Testament von 2001 zu widerrufen.

Die Klausel zur freien Verfügung betraf lediglich lebzeitige Verfügungen, nicht aber Verfügungen von Todes wegen.

Die nachträgliche Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte wurde als unwirksam betrachtet, da die Erblasserin selbst zu Lebzeiten keine Anfechtung erklärt hatte.

Das Landgericht hatte den Klägern bereits in erster Instanz Recht gegeben und festgestellt, dass sie zu je ¼ Miterben seien und Anspruch auf Auskunft über den Nachlass haben.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt.

RA und Notar Krau

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