Fraglicher Ausschluß der Wechselbezüglichkeit – OLG Hamm 15 W 88/01
Im Fall des OLG Hamm (15 W 88/01) wurde entschieden, dass die Klausel
„der Überlebende von uns darf frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen“
in einem gemeinschaftlichen Testament nicht den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten bedeutet.
Vielmehr bezieht sich diese Klausel nur auf das Recht des überlebenden Ehegatten, zu Lebzeiten frei über das Vermögen zu verfügen, nicht aber auf das Recht, letztwillige Verfügungen abzuändern.
Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt.
Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners trat der überlebende Ehegatte als Erbe ein.
Die spätere Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin in mehreren notariellen Testamenten wurde von den überlebenden Kindern (Beteiligte 2 und 3) angefochten,
die argumentierten, dass die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und somit nicht widerrufen werden konnte.
Das OLG Hamm stellte klar, dass in solchen Fällen im Zweifel eine Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Die Erblasserin war somit an die ursprüngliche Verfügung gebunden und konnte diese nicht wirksam widerrufen.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten 1 wurde zurückgewiesen, da keine Ermächtigung zur Änderung der wechselbezüglichen Verfügungen vorlag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.