Fraglicher Ausschluß der Wechselbezüglichkeit – OLG Hamm 15 W 88/01

September 20, 2020

Fraglicher Ausschluß der Wechselbezüglichkeit – OLG Hamm 15 W 88/01

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung 1.1. Hintergrund des Falls 1.2. Beteilige Parteien und ihre Rollen
  2. Tenor der Entscheidung 2.1. Zurückweisung der weiteren Beschwerde 2.2. Kostenentscheidung 2.3. Geschäftswertfestsetzung
  3. Tatbestand 3.1. Familiärer Hintergrund und Beteiligte 3.2. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments 3.3. Erwerb von Vermögen durch die Erblasserin 3.4. Errichtung weiterer Testamente durch die Erblasserin 3.5. Auseinandersetzungen in der Familie und Pflegebedürftigkeit der Erblasserin
  4. Gründe der Entscheidung 4.1. Zulässigkeit der weiteren Beschwerde 4.2. Formgültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments vom 29.01.19xx 4.3. Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung 4.3.1. Allgemeine Auslegungsgrundsätze und § 2270 BGB 4.3.2. Bedeutung der Erbeinsetzung und der Verfügungsmacht des Überlebenden 4.3.3. Keine Hinweise auf abweichenden Willen der Erblasser 4.4. Keine Ermächtigung zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen 4.4.1. Auslegung der Formulierung „frei und unbeschränkt verfügen“ 4.4.2. Vergleich mit anderen Fällen und Rechtsprechung 4.5. Ergänzende Auslegung des Testaments 4.5.1. Prüfung des hypothetischen Willens der Erblasser 4.5.2. Keine Anhaltspunkte für eine Widerrufsermächtigung bei Vermögenszuwachs oder Familienstreitigkeiten 4.6. Prüfung des Widerrufsrechts nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB 4.6.1. Keine Berechtigung zur Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen

Fraglicher Ausschluß der Wechselbezüglichkeit – OLG Hamm 15 W 88/01

  1. Kostenentscheidung 5.1. Erstattung der außergerichtlichen Auslagen 5.2. Wertfestsetzung gemäß § 131 Abs. 2, § 30 KostO
  2. Schlussfolgerungen 6.1. Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe 6.2. Bedeutung für die Praxis 6.3. Ausblick auf zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung
  3. Rechtsmittelbelehrung 7.1. Hinweis auf fehlende Rechtsmittel gegen das Urteil 7.2. Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG

Im Fall des OLG Hamm (15 W 88/01) wurde entschieden, dass die Klausel

„der Überlebende von uns darf frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen“

in einem gemeinschaftlichen Testament nicht den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten bedeutet.

Vielmehr bezieht sich diese Klausel nur auf das Recht des überlebenden Ehegatten, zu Lebzeiten frei über das Vermögen zu verfügen, nicht aber auf das Recht, letztwillige Verfügungen abzuändern.

Fraglicher Ausschluß der Wechselbezüglichkeit – OLG Hamm 15 W 88/01

Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt.

Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners trat der überlebende Ehegatte als Erbe ein.

Die spätere Abänderung des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin in mehreren notariellen Testamenten wurde von den überlebenden Kindern (Beteiligte 2 und 3) angefochten,

die argumentierten, dass die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und somit nicht widerrufen werden konnte.

Das OLG Hamm stellte klar, dass in solchen Fällen im Zweifel eine Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

Die Erblasserin war somit an die ursprüngliche Verfügung gebunden und konnte diese nicht wirksam widerrufen.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten 1 wurde zurückgewiesen, da keine Ermächtigung zur Änderung der wechselbezüglichen Verfügungen vorlag.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

März 19, 2025
Übertragung der Anwartschaft des NacherbenRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2022 (I-3 Wx 130/2…
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen

März 19, 2025
Wechselbezüglichkeit testamentarischer Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament kinderloser EhegattenRA und Notar KrauDas Oberlandesger…
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für Testament

März 18, 2025
Kostentragung bei Bestreiten der Urheberschaft des Erblassers für TestamentRA und Notar Krau1. Das Maß des Obsiegens oder Unterli…