französische Erbschaftsteuer in Frankreich angelegtes Kapitalvermögen
FG Baden-Württemberg 7 K 3551/13
Gerichtsbescheid vom 6. November 2013
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Gerichtsbescheid vom 6. November 2013 entschieden, dass in Frankreich angelegtes Kapitalvermögen bei der deutschen Erbschaftsteuer
zu berücksichtigen ist und die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerinnen waren Erben ihrer in Deutschland verstorbenen Schwester.
Der Nachlass umfasste neben inländischem Vermögen auch Kapitalvermögen in Frankreich.
Auf dieses Kapitalvermögen wurde in Frankreich Erbschaftsteuer erhoben.
Das Finanzamt setzte auch in Deutschland Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei das Kapitalvermögen in Frankreich.
Die Klägerinnen machten geltend, dass die französische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden müsse.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen sei bei der deutschen Erbschaftsteuer zu berücksichtigen und die französische Erbschaftsteuer könne nicht angerechnet werden.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Die Erblasserin war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte.
Daher unterlag ihr gesamter Nachlass, einschließlich des Kapitalvermögens in Frankreich, der deutschen Erbschaftsteuer.
Keine Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer
Die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer kann nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden.
Nach § 21 ErbStG ist eine Anrechnung nur für Auslandsvermögen möglich.
Das Kapitalvermögen in Frankreich ist jedoch kein Auslandsvermögen, da die Erblasserin ihren Wohnsitz in Deutschland hatte.
Europarecht
Die Entscheidung des Finanzgerichts steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr Steuersystem an das anderer Mitgliedstaaten anzupassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Keine Nachlassverbindlichkeit
Die französische Erbschaftsteuer kann auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Nach § 10 Abs. 8 ErbStG ist die eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig.
Dies gilt auch für ausländische Erbschaftsteuern.
Fazit
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in Frankreich angelegtes Kapitalvermögen
bei der deutschen Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist und die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer nicht angerechnet werden kann.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und des EuGH.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.