Freibeträge für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

August 4, 2017

Freibeträge für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

FG Baden-Württemberg 9 V 14/06

RA und Notar Krau

Die Antragstellerin, eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Monaco, erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Grundstück in Deutschland.

Das Finanzamt gewährte ihr aufgrund ihrer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und den Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids, da sie die Versagung der Freibeträge für rechtswidrig hielt.

Streitpunkt:

Stehen der beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Antragstellerin die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 ErbStG zu?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Freibeträge für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Begründung:

  1. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids:
  • Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Monaco hatte, unterlag sie der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
  • Gesetzliche Regelung: Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht beschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen nur ein Freibetrag von 1.100 EUR zu. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn ein Anspruch auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG besteht.
  • Keine Verletzung des Gleichheitssatzes: Die unterschiedliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Kein Verstoß gegen Europarecht: Die Versagung der Freibeträge verstößt auch nicht gegen den Vorrang des Europarechts, da die Antragstellerin keine Angaben zum Umfang des Gesamtnachlasses gemacht hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Wert des inländischen Grundstücks den Anteil von 90 % des Gesamtnachlasses übersteigt.
  1. Keine unbillige Härte:

Es lagen keine Gründe vor, die die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin als unbillige Härte erscheinen ließen.

  1. Mitwirkungspflicht der Antragstellerin:

Die Antragstellerin wurde aufgefordert, im Hauptsacheverfahren Angaben zum Umfang des Gesamtnachlasses zu machen,

um die Frage der Europarechtswidrigkeit abschließend klären zu können.

Freibeträge für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Fazit:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass beschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen

grundsätzlich nicht die gleichen Freibeträge wie unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen.

Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden.

RA und Notar Krau

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