Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung

August 2, 2017

Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung

FG Münster 3 K 3247/15 Erb

Besteuerung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG,

Stiftungsgeschäft unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG,

Freibetrag gem. § 16 ErbStG

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 14.12.2016 über die Frage zu entscheiden,

welcher Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung nach § 16 ErbStG anzuwenden ist.

Der Fall:

Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung

Eine Stifterin errichtete eine Familienstiftung, deren Begünstigte sie selbst, ihr Ehemann und ihre Tochter waren.

Die Satzung sah vor, dass auch zukünftige Generationen am Stiftungsvermögen partizipieren können.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Freibetrags für Kinder fest (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Die Klägerin (die Stiftung) argumentierte, dass der Freibetrag für Enkelkinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) anzuwenden sei, da auch die Enkelgeneration zu den potenziellen Begünstigten gehöre.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Errichtung einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker maßgeblich ist.

Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung

Da die Satzung der Stiftung auch die Enkelgeneration als potenzielle Begünstigte vorsah, war der Freibetrag für Enkelkinder anzuwenden.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Entferntest Berechtigter: Bei der Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ sind alle Personen zu berücksichtigen, die nach der Stiftungsurkunde Vermögensvorteile erlangen können, auch wenn sie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch nicht leben.
  • Auslegung der Stiftungsurkunde: Der Wille des Stifters, wer der entferntest Berechtigte sein soll, ist durch Auslegung der Stiftungsurkunde zu ermitteln.
  • Berücksichtigung zukünftiger Generationen: Die Regelung, dass auch zukünftige Generationen zu den Begünstigten gehören können, ist der Natur der Familienstiftung immanent. Sie ist auf die Vermögensnachfolge über mehrere Generationen hinweg ausgerichtet.

Kritik an der Entscheidung und Zulassung der Revision:

Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung auch mit der Kritik an der gängigen Verwaltungspraxis auseinander.

Diese sieht vor, dass bei der Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ auch noch nicht lebende Personen berücksichtigt werden.

Kritiker bemängeln, dass dadurch ein nur mögliches zukünftiges Ereignis auf den Besteuerungszeitpunkt vorgezogen werde, was gegen den Grundsatz der Bestimmtheit verstoße.

Das Finanzgericht Münster ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Komplexität der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Familienstiftungen.

Insbesondere die Frage, wer als „entferntest Berechtigter“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG anzusehen ist,

ist von großer praktischer Bedeutung für die Bestimmung des anzuwendenden Freibetrags.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheiden wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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