
Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung
FG Münster 3 K 3247/15 Erb
Besteuerung gem. Paragraf 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG,
Stiftungsgeschäft unter Lebenden gem. Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG,
Freibetrag gem. Paragraf 16 ErbStG
welcher Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung nach Paragraf 16 ErbStG anzuwenden ist.
Der Fall:
Eine Stifterin errichtete eine Familienstiftung, deren Begünstigte sie selbst, ihr Ehemann und ihre Tochter waren.
Die Satzung sah vor, dass auch zukünftige Generationen am Stiftungsvermögen partizipieren können.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Freibetrags für Kinder fest (Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Die Klägerin (die Stiftung) argumentierte, dass der Freibetrag für Enkelkinder (Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) anzuwenden sei, da auch die Enkelgeneration zu den potenziellen Begünstigten gehöre.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Errichtung einer Familienstiftung gemäß Paragraf 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG
das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker maßgeblich ist.
Da die Satzung der Stiftung auch die Enkelgeneration als potenzielle Begünstigte vorsah, war der Freibetrag für Enkelkinder anzuwenden.
Zentrale Punkte des Urteils:
Kritik an der Entscheidung und Zulassung der Revision:
Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung auch mit der Kritik an der gängigen Verwaltungspraxis auseinander.
Diese sieht vor, dass bei der Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ auch noch nicht lebende Personen berücksichtigt werden.
Kritiker bemängeln, dass dadurch ein nur mögliches zukünftiges Ereignis auf den Besteuerungszeitpunkt vorgezogen werde, was gegen den Grundsatz der Bestimmtheit verstoße.
Das Finanzgericht Münster ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Münster verdeutlicht die Komplexität der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Familienstiftungen.
Insbesondere die Frage, wer als „entferntest Berechtigter“ im Sinne des Paragraf 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG anzusehen ist,
ist von großer praktischer Bedeutung für die Bestimmung des anzuwendenden Freibetrags.
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheiden wird.
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