Freibetrag bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen – FG München 4 K 519/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundefinanzhof wird zugelassen.
Der Fall:
Drei Kläger erbten von ihrer Tante, die ihrerseits Vorerbin ihrer Eltern war.
Die Kläger waren somit Nacherben sowohl nach dem Großvater als auch nach der Großmutter.
Streitig war, ob den Klägern für jede Nacherbschaft der volle Freibetrag nach Paragraf 16 ErbStG zusteht.
Die Entscheidung:
Das Finanzgericht München entschied, dass den Klägern nur ein Freibetrag zusteht, nicht zwei.
Es begründete dies damit, dass es sich erbschaftsteuerrechtlich um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben handelt, auch wenn zivilrechtlich zwei getrennte Nacherbschaften vorliegen.
Begründung:
Auswirkungen des Urteils:
Das Urteil hat zur Folge, dass Nacherben, die mehrere Nacherbschaften von demselben Vorerben erhalten, nur einen Freibetrag beanspruchen können.
Dies kann zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führen.
Kritik:
Das Urteil wurde in der Literatur teilweise kritisiert.
Es wird angeführt, dass die Regelung des Paragraf 6 ErbStG nicht eindeutig ist und dass es gute Gründe dafür gibt, den Nacherben in diesem Fall wie mehrere Erben zu behandeln.
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts München zeigt, dass die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Nacherbschaft komplex ist und zu unerwarteten Ergebnissen führen kann.
Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen von einem Experten beraten zu lassen.
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