Freibetrag + Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen Paragraf 13 a ErbStG
FG Münster 3 K 901/02 Erb
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 901/02 Erb) entschied in einem Fall, bei dem die Nachversteuerung von Betriebsvermögen nach Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) strittig war.
Der Kläger hatte Geschäftsanteile von seinem Vater geerbt, und das Finanzamt (FA) gewährte zunächst Steuervergünstigungen.
Später stellte das FA fest, dass eine Verschmelzung der GmbH des Klägers mit einer GmbH & Co. KG innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist erfolgt war, und änderte den Schenkungsteuerbescheid.
Es reduzierte den Bewertungsabschlag und erhöhte die Schenkungsteuer.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Umwandlung steuerlich unschädlich sei, da kein Vermögensverlust vorliege und die Beteiligung weiterhin bestehen blieb.
Das FA wies den Einspruch ab, da Paragraf 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG bei einer Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften eine Nachversteuerung vorschreibt.
Der Kläger klagte jedoch dagegen, da er dies als verfassungswidrige Ungleichbehandlung ansah, insbesondere im Vergleich zur steuerlichen Behandlung
von Umwandlungen von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften.
Das Gericht gab dem Kläger recht.
Es entschied, dass die Nachversteuerungsregelung des Paragraf 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG verfassungskonform so ausgelegt werden müsse, dass in Fällen,
in denen der Steuerpflichtige Gesellschafter bleibt und keine Abfindung erfolgt, die Nachversteuerung nicht ausgelöst wird.
Da der Kläger nach der Verschmelzung weiterhin Kommanditist war, wurde die Steuervergünstigung nicht rückwirkend aberkannt.
Die Revision wurde zugelassen, da der Fall grundsätzliche Bedeutung hat.
Paragraf 13a ErbStG bietet Erben von Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervergünstigungen.
Diese Vergünstigungen bestehen aus zwei Komponenten:
1. Freibetrag:
2. Bewertungsabschlag:
Beispiel:
Ein Erbe erwirbt ein Unternehmen im Wert von 10 Millionen Euro. Der Freibetrag von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten.
Weitere Voraussetzungen:
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