Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 I Nr 9 ErbStG – FG Baden-Württemberg 11 K 4190/11 – Urteil vom 06.07.2012 – Erbschaftsteuer
Das Urteil betrifft die Gewährung eines Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.
Das Finanzamt gewährte zunächst einen Freibetrag von 11.688 EUR, reduzierte ihn jedoch später auf 755 EUR.
Der Kläger argumentierte, er habe unentgeltliche Pflegeleistungen erbracht und beantragte einen höheren Freibetrag.
Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Freibetrag von 4.725 EUR erhält.
Der Begriff „Pflege“ umfasst nicht nur die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, sondern auch Unterstützungsleistungen im täglichen Leben.
Die Höhe des Freibetrags hängt von den erbrachten Leistungen ab.
I. Einleitung
A. Gewährung eines Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
II. Hintergrund
A. Ursprünglicher Freibetrag: 11.688 EUR
B. Reduzierung des Freibetrags auf 755 EUR
III. Argumentation des Klägers
A. Unentgeltliche Pflegeleistungen erbracht
B. Antrag auf höheren Freibetrag
IV. Gerichtsentscheidung
A. Festlegung eines Freibetrags von 4.725 EUR
B. Pflegebegriff und Umfang
C. Abhängigkeit des Freibetrags von erbrachten Leistungen
V. Entscheidungstext
A. Tenor
1. Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids
2. Kostenverteilung im Verfahren
3. Zulassung der Revision
4. Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
VI. Kostenfestsetzungsbeschluss
A. Vollstreckungshöhe über 1.500 EUR
B. Vollstreckungshöhe bis zu 1.500 EUR
C. Sicherheitsleistung des Klägers
VII. Fazit – Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
Der Pflegefreibetrag nach § 13 I Nr. 9 ErbStG ist eine Steuervergünstigung im Erbschaftsteuerrecht.
Er ermöglicht es, einen Teil des Erbes steuerfrei zu stellen, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat.
Voraussetzungen:
Höhe des Freibetrags:
Der Pflegefreibetrag beträgt maximal 20.000 Euro. Er ist jedoch begrenzt auf den Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.
Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kann jeder den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen, der die Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für Verwandte in gerader Linie wie Ehegatten oder Kinder.
Beispiele:
Hinweise:
Zusätzliche Informationen:
Tipp:
Es empfiehlt sich, die Pflegeleistungen zu dokumentieren, um im Falle einer Erbschaft den Pflegefreibetrag nachweisen zu können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.