Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 I Nr 9 ErbStG – FG Baden-Württemberg 11 K 4190/11

Juni 10, 2022

Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 I Nr 9 ErbStG – FG Baden-Württemberg 11 K 4190/11 – Urteil vom 06.07.2012 – Erbschaftsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil betrifft die Gewährung eines Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Das Finanzamt gewährte zunächst einen Freibetrag von 11.688 EUR, reduzierte ihn jedoch später auf 755 EUR.

Der Kläger argumentierte, er habe unentgeltliche Pflegeleistungen erbracht und beantragte einen höheren Freibetrag.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Freibetrag von 4.725 EUR erhält.

Der Begriff „Pflege“ umfasst nicht nur die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI, sondern auch Unterstützungsleistungen im täglichen Leben.

Die Höhe des Freibetrags hängt von den erbrachten Leistungen ab.

Inhaltsverzeichnis:

Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 I Nr 9 ErbStG – FG Baden-Württemberg 11 K 4190/11 – Urteil vom 06.07.2012 – Erbschaftsteuer

I. Einleitung

A. Gewährung eines Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

II. Hintergrund

A. Ursprünglicher Freibetrag: 11.688 EUR

B. Reduzierung des Freibetrags auf 755 EUR

III. Argumentation des Klägers

A. Unentgeltliche Pflegeleistungen erbracht

B. Antrag auf höheren Freibetrag

IV. Gerichtsentscheidung

A. Festlegung eines Freibetrags von 4.725 EUR

B. Pflegebegriff und Umfang

C. Abhängigkeit des Freibetrags von erbrachten Leistungen

V. Entscheidungstext

A. Tenor

1. Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids

2. Kostenverteilung im Verfahren

3. Zulassung der Revision

Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 I Nr 9 ErbStG – FG Baden-Württemberg 11 K 4190/11 – Urteil vom 06.07.2012

4. Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

5. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

VI. Kostenfestsetzungsbeschluss

A. Vollstreckungshöhe über 1.500 EUR

B. Vollstreckungshöhe bis zu 1.500 EUR

C. Sicherheitsleistung des Klägers

VII. Fazit – Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Allgemein:

Der Pflegefreibetrag nach § 13 I Nr. 9 ErbStG ist eine Steuervergünstigung im Erbschaftsteuerrecht.

Er ermöglicht es, einen Teil des Erbes steuerfrei zu stellen, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat.

Voraussetzungen:

  • Unentgeltliche oder unzureichend entgeltliche Pflege: Der Erbe muss dem Erblasser Pflege oder Unterhalt gewährt haben, ohne dafür ein angemessenes Entgelt erhalten zu haben.
  • Angemessenheit des Entgelts: Das Zugewendete muss als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen anzusehen sein.
  • Hilfebedürftigkeit des Erblassers: Der Erblasser muss hilfebedürftig gewesen sein.
  • Nachweis der Pflegeleistungen: Art, Dauer, Umfang und Wert der Pflegeleistungen müssen nachgewiesen werden.

Höhe des Freibetrags:

Der Pflegefreibetrag beträgt maximal 20.000 Euro. Er ist jedoch begrenzt auf den Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen.

Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich kann jeder den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen, der die Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für Verwandte in gerader Linie wie Ehegatten oder Kinder.

Beispiele:

  • Eine Tochter pflegt ihre Mutter über mehrere Jahre unentgeltlich. Nach dem Tod der Mutter kann die Tochter den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen.
  • Ein Nachbar kümmert sich um einen alleinstehenden Freund und erhält dafür ein geringes Entgelt. Auch in diesem Fall kann der Nachbar den Pflegefreibetrag geltend machen, soweit das Entgelt nicht angemessen war.

Hinweise:

  • Der Pflegefreibetrag ist nicht auf den persönlichen Freibetrag anzurechnen.
  • Der Pflegefreibetrag kann auch bei Schenkungen unter Lebenden gewährt werden.
  • Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrags muss in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden.

Zusätzliche Informationen:

  • BFH-Urteil vom 11. September 2013, II R 37/12: Das Urteil des Bundesfinanzhofs befasst sich mit der Frage, wann ein Entgelt als angemessen anzusehen ist.
  • Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR): Die ErbStR enthalten weitere Hinweise zur Anwendung des Pflegefreibetrags.

Tipp:

Es empfiehlt sich, die Pflegeleistungen zu dokumentieren, um im Falle einer Erbschaft den Pflegefreibetrag nachweisen zu können.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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