Freibetrag Schenkung für Urenkel – BFH II B 39/20 (AdV)

November 12, 2020

Freibetrag Schenkung von 100.000 € § 16 I Nr 4 ErbStG für Urenkel wenn Eltern und Großeltern nicht vorverstorben – BFH II B 39/20 (AdV)

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
  2. Sachverhalt
    • Übertragung des Mietwohngrundstücks
    • Festsetzung der Schenkungsteuer durch das Finanzamt
    • Einspruchsverfahren und dessen Ablehnung
    • Klage vor dem Finanzgericht
  3. Rechtliche Würdigung des Finanzgerichts
    • Auslegung des Begriffs „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
    • Systematik des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
  4. Beschwerde der Antragsteller
    • Begründung der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide
    • Argumentation der Antragsteller
    • Bezugnahme auf die Kommentarliteratur
  5. Erwägungen des Bundesfinanzhofs
    • Zulässigkeit der Beschwerde
    • Gemeinschaftliche Rechtsverfolgung durch die Antragsteller
    • Beurteilung der Ernstlichkeit der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide
  6. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
    • Auslegung des Begriffs „Kinder“ und „Kinder der Kinder“ im § 16 ErbStG
    • Differenzierung zwischen verschiedenen Erwerbergruppen in § 16 Abs. 1 ErbStG
    • Zweck und Systematik der Freibeträge im ErbStG
  7. Schlussfolgerung
    • Ablehnung der Beschwerde der Antragsteller
    • Kostenentscheidung
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Urteils

Freibetrag Schenkung für Urenkel – BFH II B 39/20 (AdV)

Sachverhalt:

Die Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Freibetrag von 100.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Die Urenkel legten Einspruch ein und machten geltend, dass ihnen ein Freibetrag von 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zustehe.

Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.

Die Urenkel erhoben Klage und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der vom Finanzgericht abgelehnt wurde.

Problematik:

  • Freibetrag für Urenkel: Fraglich war, welcher Freibetrag den Urenkeln bei der Schenkung zusteht.
  • Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Zu klären war, ob der Begriff „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Urenkel umfasst.
  • Systematik des ErbStG: Weiterhin war zu prüfen, ob die Systematik des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eine Anwendung des höheren Freibetrags für Urenkel zulässt.

Freibetrag Schenkung für Urenkel – BFH II B 39/20 (AdV)

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde der Urenkel zurück.

Ihnen stand lediglich der Freibetrag von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu.

Begründung:

  • Wortlaut und Systematik: Nach dem Wortlaut und der Systematik des ErbStG umfasst der Begriff „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur Enkelkinder, nicht aber Urenkel.
  • Begriff „Kinder“: Der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG meint ausschließlich Kinder im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also Kinder und Stiefkinder.
  • Differenzierung: § 16 Abs. 1 ErbStG differenziert ausdrücklich zwischen verschiedenen Erwerbergruppen, auch zwischen verschiedenen Gruppen von Abkömmlingen.
  • Zweck der Freibeträge: Die Gewährung höherer Freibeträge für Urenkel würde zu einer Vervielfältigung der Freibeträge und einer Überbegünstigung führen.
  • Systemgerechtigkeit: Die Halbierung des Freibetrags von § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entspricht der typischen Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeder Generation.
  • Keine Analogie: Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf Urenkel bei noch lebenden Eltern und Großeltern ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen.

Freibetrag Schenkung für Urenkel – BFH II B 39/20 (AdV)

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Freibetrag für Urenkel: Urenkeln steht bei Schenkungen und Erbschaften von ihren Urgroßeltern nur der Freibetrag von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn die Eltern und Großeltern noch leben.
  • Auslegung von § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Der Begriff „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG umfasst nur Enkelkinder, nicht aber Urenkel.
  • Systematik des ErbStG: Die Systematik des ErbStG steht einer Anwendung des höheren Freibetrags für Urenkel entgegen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss klärt die Frage, welcher Freibetrag Urenkeln bei Schenkungen und Erbschaften zusteht.

Er schafft Klarheit über die Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und bestätigt die Systematik des ErbStG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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