Freibetrag Schenkung von 100.000 € § 16 I Nr 4 ErbStG für Urenkel wenn Eltern und Großeltern nicht vorverstorben – BFH II B 39/20 (AdV)
Sachverhalt:
Die Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Freibetrag von 100.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die Urenkel legten Einspruch ein und machten geltend, dass ihnen ein Freibetrag von 200.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zustehe.
Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück.
Die Urenkel erhoben Klage und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Problematik:
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Beschwerde der Urenkel zurück.
Ihnen stand lediglich der Freibetrag von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss klärt die Frage, welcher Freibetrag Urenkeln bei Schenkungen und Erbschaften zusteht.
Er schafft Klarheit über die Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und bestätigt die Systematik des ErbStG.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.