Freibetrag Übertragung Betriebsvermögen § 13 II a 1 Nr 2 ErbStG – BFH II R 24/03

Juni 12, 2022

Freibetrag Übertragung Betriebsvermögen § 13 II a 1 Nr 2 ErbStG – BFH II R 24/03 – Urteil vom 10.11.2004 –  Schenkungsteuerbescheid

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Ein Schenkungssteuerbescheid kann nachträglich geändert werden, wenn der Schenker nach der formellen Bestandskraft des Bescheids erklärt,

den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt solange, wie die endgültige Schenkungssteuerfestsetzung bezüglich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch aussteht und Änderungen möglich sind.

Dies steht im Gegensatz zu den Erlässen der obersten Finanzbehörden und den Erbschaftsteuer-Richtlinien,

die die Möglichkeit zur Abgabe der Inanspruchnahmeerklärung auf den Zeitraum vor der Bestandskraft des Steuerbescheids beschränken wollten.

Dies ist jedoch keine korrekte Auslegung des Gesetzes.

Freibetrag Übertragung Betriebsvermögen § 13 II a 1 Nr 2 ErbStG – BFH II R 24/03 – Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrundinformationen

II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau

  • Erklärung zur Änderung des Schenkungssteuerbescheids
  • Geltungsdauer der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Freibetrags
  • Kritik an den Erlässen der obersten Finanzbehörden und Erbschaftsteuer-Richtlinien

III. Entscheidungstext

  • Hintergrund der Rechtssache
  • Schenkungsteuererklärung und vorläufige Festsetzung
  • Antrag auf Änderung des Schenkungsteuerbescheids
  • Ablehnung des Finanzamts und Änderung der Steuerfestsetzung
  • Rechtliche Beurteilung der nachträglichen Erklärung des Schenkers
  • Bedürfnis für die nachträgliche Abgabe der Inanspruchnahmeerklärung
  • Die Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
  • Kritik an der Finanzverwaltung und Erläuterung der Entscheidung

 

Allgemein:

 Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

Hier die wichtigsten Infos zum Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen:

  • Voraussetzungen: Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss es sich um begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG handeln. Das sind im Wesentlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen.
  • Höhe des Freibetrags: Der Freibetrag beträgt 150.000 Euro.
  • Verschonungsabschlag: Zusätzlich zum Freibetrag gibt es einen Verschonungsabschlag von 85 %, wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht übersteigt.
  • Verringerung des Freibetrags: Der Freibetrag von 150.000 Euro verringert sich, wenn der Wert des Vermögens diese Grenze übersteigt, um 50 % des übersteigenden Betrags.
  • Einmalige Inanspruchnahme: Der Freibetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

Beispiel:

Wird ein Betrieb im Wert von 200.000 Euro vererbt, so wird der Freibetrag wie folgt berechnet:

  1. Übersteigender Betrag: 200.000 Euro (Wert des Betriebs) – 150.000 Euro (Freibetrag) = 50.000 Euro
  2. Verringerung des Freibetrags: 50.000 Euro x 50 % = 25.000 Euro
  3. Verbleibender Freibetrag: 150.000 Euro (ursprünglicher Freibetrag) – 25.000 Euro (Verringerung) = 125.000 Euro

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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