Freibetrag Übertragung Betriebsvermögen § 13 II a 1 Nr 2 ErbStG – BFH II R 24/03 – Urteil vom 10.11.2004 – Schenkungsteuerbescheid
Ein Schenkungssteuerbescheid kann nachträglich geändert werden, wenn der Schenker nach der formellen Bestandskraft des Bescheids erklärt,
den Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt solange, wie die endgültige Schenkungssteuerfestsetzung bezüglich der Wertansätze des übertragenen Betriebsvermögens noch aussteht und Änderungen möglich sind.
Dies steht im Gegensatz zu den Erlässen der obersten Finanzbehörden und den Erbschaftsteuer-Richtlinien,
die die Möglichkeit zur Abgabe der Inanspruchnahmeerklärung auf den Zeitraum vor der Bestandskraft des Steuerbescheids beschränken wollten.
Dies ist jedoch keine korrekte Auslegung des Gesetzes.
I. Einleitung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
III. Entscheidungstext
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
Hier die wichtigsten Infos zum Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen:
Beispiel:
Wird ein Betrieb im Wert von 200.000 Euro vererbt, so wird der Freibetrag wie folgt berechnet:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.