FG Düsseldorf 4 K 3250/15 Erb
Urteil vom 24.08.2016
Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a I + II ErbStG
Schenkungsteuerbescheid
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hob teilweise einen Schenkungsteuerbescheid auf,
weil der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht berücksichtigt worden waren.
Im zugrundeliegenden Fall übertrug der Kläger, ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG),
seinem Sohn einen Teil seines Kommanditanteils unter Vorbehalt von Nießbrauch und Stimmrechten.
Der Beklagte (das Finanzamt) argumentierte, der Sohn sei kein Mitunternehmer der KG geworden,
da ihm die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko fehlten.
Dies begründete das Finanzamt mit der umfassenden Stimmrechtsvollmacht und dem Nießbrauchsvorbehalt, den der Kläger sich gesichert hatte.
Aufgrund dessen lehnte das Finanzamt die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG ab und berechnete die Steuer auf Grundlage einer gemischten Schenkung.
Das FG entschied jedoch, dass der Sohn Mitunternehmer geworden sei,
da er die Möglichkeit zur Ausübung von Stimm- und Verwaltungsrechten hatte und somit Mitunternehmerinitiative zeigte.
Auch trug er das Mitunternehmerrisiko, da er am Erfolg und Misserfolg der KG beteiligt war.
Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG hätten daher gewährt werden müssen.
Der Schenkungsteuerbescheid wurde insoweit aufgehoben, und die Ermittlung der Schenkungsteuer wurde dem Beklagten übertragen.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Mitunternehmerinitiative und deren steuerliche Behandlung noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt war.
Der Beklagte trug die Verfahrenskosten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.