Freibetragsregelung bei Eintritt der Nacherbfolge und gleichzeitigem Übergang eigenen Vermögens des Vorerben – BFH Urteil vom 02/12/1998 – II R 43/97

August 13, 2020

Freibetragsregelung bei Eintritt der Nacherbfolge und gleichzeitigem Übergang eigenen Vermögens des Vorerben – BFH Urteil vom 02/12/1998 – II R 43/97

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tatbestand

Im Jahr 1994 verstarb die Schwester (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin).

Die Klägerin wurde ihre Alleinerbin.

Der bereits früher verstorbene Vater (V) der S und der Klägerin hatte die S zu seiner alleinigen Vorerbin eingesetzt.

Mit dem Tod der S trat auch der Nacherbfall ein, und die Klägerin wurde Nacherbin zu einem Anteil von 1/4.

Das eigene Vermögen der S bestand im Wesentlichen aus etwa 270.000 DM Kapitalvermögen.

Das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen umfasste einen Miteigentumsanteil von 5/8 an einem Zweifamilienhausgrundstück.

Die Klägerin und die S waren bereits vor dem Tod des V zu je 3/40 an dem Grundstück beteiligt gewesen.

Der Einheitswert des Grundstücks betrug 13.300 DM.

Freibetragsregelung bei Eintritt der Nacherbfolge und gleichzeitigem Übergang eigenen Vermögens des Vorerben – BFH Urteil vom 02/12/1998 – II R 43/97

In der Erbschaftsteuererklärung gab die Klägerin an, dass ein Anteil von 7/10 an dem Grundstück zur Nacherbschaft gehöre und das übrige Nachlassvermögen dem eigenen Vermögen der S zuzurechnen sei.

Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 48.380 DM fest und berücksichtigte dabei den Freibetrag von 90.000 DM für das Verhältnis der Klägerin zum Erblasser (V) und einen Freibetrag von 10.000 DM für das Verhältnis der Klägerin zur S.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin statt und reduzierte die Erbschaftsteuer auf 30.488 DM. Es entschied, dass der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags von 90.000 DM bei der Versteuerung des eigenen Vermögens der S in vollem Umfang anzusetzen sei.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage der Klägerin ab.

Auslegung von Paragraf 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG 1974:

Der BFH stellte fest, dass das FG Paragraf 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG 1974 falsch ausgelegt hat.

Zwar ist für das eigene Vermögen des Vorerben der Freibetrag zu gewähren, der für das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben maßgeblich ist, jedoch nur insoweit, als der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.

Freibetragsregelung bei Eintritt der Nacherbfolge und gleichzeitigem Übergang eigenen Vermögens des Vorerben – BFH Urteil vom 02/12/1998 – II R 43/97

Das Gesetz erlaubt nicht, dass von dem auf den Erben übergegangenen eigenen Vermögen des Vorerben ein höherer Freibetrag abgezogen wird als derjenige, der im Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben vorgesehen ist.

Einheitlicher Erwerb:

Das ErbStG 1974 behandelt den Vorerben als Erben, und der Übergang des Vermögens auf den Nacherben wird als vom Vorerben stammender Erwerb versteuert.

Geht gleichzeitig eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, liegt ein einheitlicher Erwerb vor. Paragraf 6 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ErbStG 1974 modifizieren diesen Grundsatz, heben ihn jedoch nicht auf.

Freibeträge: Nach Paragraf 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG 1974 kann für das eigene Vermögen des Vorerben ein Freibetrag nur insoweit gewährt werden, als der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist.

Die Vorschrift erlaubt nicht, den Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben um den nicht verbrauchten Teil des Freibetrags für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen zu erhöhen.

Freibetragsregelung bei Eintritt der Nacherbfolge und gleichzeitigem Übergang eigenen Vermögens des Vorerben – BFH Urteil vom 02/12/1998 – II R 43/97

Abgrenzung zu Entscheidungen des Reichsfinanzhofs

Der BFH führte aus, dass die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 10. Dezember 1936 (III eA 74/36) und vom 9. März 1939 (III eA 4/39) keine unmittelbaren Erkenntnisse zu Paragraf 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG 1974 liefern, da die vom RFH beurteilten Vorschriften einen anderen Wortlaut hatten.

Ergebnis

Die Revision des FA war erfolgreich, das Urteil des FG wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Erbschaftsteuer wurde entsprechend der vom BFH vertretenen Auslegung von Paragraf 6 Abs. 2 Satz 4 ErbStG 1974 berechnet. Obwohl das FA irrtümlich einen 7/10-Anteil am Grundstück als zur Nacherbschaft gehörend betrachtete, wirkte sich dies nicht nachteilig für die Klägerin aus.

Weitere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids wurden weder vorgebracht noch waren sie ersichtlich.

RA und Notar Krau

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