Freie lebzeitige Verfügungsmacht als Indiz für Wechselbezüglichkeit
OLG Düsseldorf I-3 Wx 128/13
Beschluss 11.09.2014
(AG Viersen, Beschl. v. 28.12.2012 – 8 VI 15/12)
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 11.09.2014 befasst sich mit der Frage der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Der Fall betrifft ein Ehepaar, das 1975 ein gemeinschaftliches Testament verfasste, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmten,
dass nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmte Verwandte der Ehefrau, die Beteiligten zu 1 und 2, Erben werden sollten.
Nach dem Tod seiner Ehefrau erstellte der Ehemann 2010 ein neues Testament, in dem er die Tochter seiner Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 3,
als Erbin einsetzte und die Verfügungen aus dem alten Testament widerrief.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten daraufhin einen Erbschein, der sie als Erben des verstorbenen Ehemanns ausweisen sollte, gestützt auf das gemeinschaftliche Testament von 1975.
Das Nachlassgericht entschied zunächst zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2, da es die Erbeinsetzung im Testament
von 1975 als wechselbezüglich und damit bindend für den überlebenden Ehegatten ansah.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament anzunehmen sei.
Diese Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre.
Das Gericht betonte, dass im Zweifel eine Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte den anderen und dieser wiederum Verwandte des Erstversterbenden als Schlusserben einsetzt.
Das OLG stellte fest, dass die Verfügungen im Testament von 1975 zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 bindend waren und der Ehemann diese nach dem Tod seiner Frau nicht mehr wirksam widerrufen konnte.
Das Gericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurück, da die Wechselbezüglichkeit nicht durch die Auslegung des Testaments ausgeschlossen werden konnte.
Das OLG stellte klar, dass die Formulierung im Testament, wonach der Überlebende „frei über das gesamte Vermögen unter Lebenden verfügen“ könne,
nicht bedeutet, dass auch Verfügungen von Todes wegen frei vorgenommen werden könnten.
Damit bleibt das Testament von 2010 unwirksam, soweit es die Rechte der Beteiligten zu 1 und 2 beeinträchtigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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