
Freies Kündigungsrecht für Behandlungsverträge
RA und Notar Krau
Kur abgebrochen? Kein Problem: So schützt Sie Ihr gutes Recht!
Stellen Sie sich vor: Sie sind in einer Mutter-Kind-Kur, doch plötzlich müssen Sie früher abreisen. Müssen Sie nun trotzdem die vollen Kosten bezahlen?
Viele Kliniken verlangen das – doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine klare Grenze gezogen. Das ist eine gute Nachricht für alle Kurgäste!
Der BGH, Deutschlands höchstes Gericht, entschied kürzlich in einem spannenden Fall (Urteil vom 07.10.2020, Aktenzeichen III ZR 80/20).
Eine Mutter aus Brandenburg brach ihre dreiwöchige Mutter-Kind-Kur zehn Tage früher ab. Die Klinik forderte daraufhin etwa 3.000 Euro Schadenersatz. Doch die Richter gaben der Mutter Recht.
Eine Mutter-Kind-Kur ist rechtlich gesehen ein besonderer Behandlungsvertrag. Die Klinik bietet hier Dienste an, die viel Vertrauen erfordern.
Man spricht hier von „Diensten höherer Art“. Bei solchen Verträgen dürfen Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Das Gesetz schützt Sie hier besonders. Es möchte, dass Sie sich frei entscheiden können, ob Sie die Behandlung fortsetzen.
Viele Kliniken haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die bei einer vorzeitigen Abreise eine pauschale Gebühr verlangen.
Der BGH hat klargestellt: Solche Klauseln sind nicht gültig. Sie widersprechen dem Grundgedanken des Gesetzes.
Das Gesetz erlaubt Ihnen, einen Behandlungsvertrag jederzeit und ohne „Strafzahlung“ zu beenden.
Die Klinik darf also nicht einfach Geld fordern, wenn Sie die Kur abbrechen. Schadenersatz steht ihr nur zu, wenn Sie eine vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben.
Ein bloßer Abbruch der Kur ist das aber nicht. Ihre Klinik darf Ihnen keine Steine in den Weg legen, wenn Sie früher nach Hause möchten.
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