
Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben
vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe
OLG Hamm 15 W 594/15
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, GT-6817-7
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren Miteigentümerinnen von Grundstücken, die mit einem Nacherbenvermerk belastet waren.
Sie schlossen mit den Nacherben (Beteiligte zu 3) und 4)) eine notarielle Vereinbarung, in der diese auf ihr Nacherbenrecht verzichteten,
um den Vorerbinnen die uneingeschränkte Verfügung über die Grundstücke zu ermöglichen.
Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da die Zustimmung der Ersatznacherben fehlte.
Rechtsfrage:
Kann ein Nacherbe einzelne Nachlassgegenstände freigeben und so die Bindung des Vorerben hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände aufheben?
Ist hierfür die Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich?
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Nacherbenvermerke zu löschen.
Begründung:
Konsequenzen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Hamm stärkt die Dispositionsfreiheit des Nacherben und ermöglicht es, die Nacherbenbindung
für einzelne Nachlassgegenstände ohne Mitwirkung der Ersatznacherben aufzuheben.
Dies erleichtert die Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände, die mit einem Nacherbenvermerk belastet sind.
Wichtige Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Hamm eine wichtige Entscheidung zur Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben ist.
Er stärkt die Dispositionsfreiheit des Nacherben und erleichtert die Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände.
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