Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

Juli 19, 2017

Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe

OLG Hamm 15 W 594/15

Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, GT-6817-7

RA und Notar Krau

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren Miteigentümerinnen von Grundstücken, die mit einem Nacherbenvermerk belastet waren.

Sie schlossen mit den Nacherben (Beteiligte zu 3) und 4)) eine notarielle Vereinbarung, in der diese auf ihr Nacherbenrecht verzichteten,

um den Vorerbinnen die uneingeschränkte Verfügung über die Grundstücke zu ermöglichen.

Das Grundbuchamt lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da die Zustimmung der Ersatznacherben fehlte.

Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

Rechtsfrage:

Kann ein Nacherbe einzelne Nachlassgegenstände freigeben und so die Bindung des Vorerben hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände aufheben?

Ist hierfür die Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich?

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die Nacherbenvermerke zu löschen.

Begründung:

  • Grundsätzliche Möglichkeit der Freigabe: Das OLG Hamm bestätigte die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung, dass ein Nacherbe einzelne Nachlassgegenstände freigeben kann, ohne dass es der Mitwirkung der Ersatznacherben bedarf.
  • Schutz des Nacherben: Der Schutz des Nacherben durch die Nacherbfolge unterliegt seiner uneingeschränkten Dispositionsbefugnis. Er kann auf diesen Schutz verzichten.
  • Kein Schutz des Ersatznacherben: Das Gesetz sieht den Ersatznacherben nicht als (künftig) Berechtigten, sondern lediglich als Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Der Schutz des Ersatznacherben ist daher nicht erforderlich.
  • Dispositionsbefugnis des Nacherben: Der Nacherbe kann über den ihm zustehenden Schutz verfügen und diesen aufgeben.
  • Rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht: Vor- und Nacherbe haben die Möglichkeit, die Nacherbenbindung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände aufzuheben.
  • Dogmatische Einordnung: Das OLG Hamm neigt der Auffassung zu, dass es sich bei der Freigabe um ein Rechtsgeschäft analog zur Freigabe durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2217 BGB) oder Insolvenzverwalter (§ 32 Abs. 3 InsO) handelt.
  • Form des Rechtsgeschäfts: Ob die Freigabe ein vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe erfordert, ließ das OLG Hamm offen. Im vorliegenden Fall lag eine allseitige Vereinbarung vor, die den Wegfall der Nacherbenbindung bewirkte.

Konsequenzen des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm stärkt die Dispositionsfreiheit des Nacherben und ermöglicht es, die Nacherbenbindung

für einzelne Nachlassgegenstände ohne Mitwirkung der Ersatznacherben aufzuheben.

Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben

Dies erleichtert die Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände, die mit einem Nacherbenvermerk belastet sind.

Wichtige Hinweise:

  • Der Beschluss betrifft die Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben. Die Zustimmung des Ersatznacherben ist hierfür nicht erforderlich.
  • Die dogmatische Einordnung des Rechtsgeschäfts der Freigabe ist noch nicht abschließend geklärt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des OLG Hamm eine wichtige Entscheidung zur Freigabe einzelner Nachlassgegenstände durch den Nacherben ist.

Er stärkt die Dispositionsfreiheit des Nacherben und erleichtert die Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände.

 

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Trauer Grabstein

Sind quotal festgelegte Zuwendungen Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse?

März 7, 2026
Sind quotal festgelegte Zuwendungen Erbeinsetzungen oder Quotenvermächtnisse?Gericht: OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 09.02.202…
Money Geld Münzen

Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei Zugewinnausgleich

Februar 19, 2026
Geschäftswert für Erbscheinserteilungsverfahren bei ZugewinnausgleichOLG Düsseldorf Beschluss vom 28.10.2025 – 3 W 118/…

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger: Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und Zumutbarkeit der Kostentragung

Februar 15, 2026
Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger: Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und Zumutbarkeit der Kostentragung…