Freigabe hinterlegten Geldbetrages von Notar-Anderkonto

Juni 1, 2020

Freigabe hinterlegten Geldbetrages von Notar-Anderkonto

OLG Hamm Urteil vom 25.11.1987 – 11 U 347/86

RA und Notar Krau

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine komplexe Erbangelegenheit nach dem Tod des Herrn Z.,

bei dem seine Lebensgefährtin, die Klägerin, und seine gesetzlichen Erben, bestehend aus seiner Witwe und seinen Kindern, im Mittelpunkt standen.

Das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober 1986 wurde teilweise abgeändert.

Die Klägerin verlangte die Auszahlung von 60.000 DM, die auf einem Notar-Anderkonto hinterlegt waren, während die Beklagten als Erben den Betrag für sich beanspruchten.

Der Fall drehte sich um einen notariellen Vertrag vom 16. November 1984, den die Klägerin mit Herrn Z., vertreten durch seinen rechtlichen Betreuer (Pfleger), abgeschlossen hatte.

Der Vertrag beinhaltete, dass die Klägerin Herrn Z. bis zu seinem Lebensende pflegen sollte, im Gegenzug sollten ihr 60.000 DM nach seinem Tod ausgezahlt werden.

Die Klägerin hatte zuvor finanzielle Unterstützung und Pflegeleistungen für Herrn Z. erbracht, was durch den Vertrag abgegolten werden sollte.

Freigabe hinterlegten Geldbetrages von Notar-Anderkonto

Der Vertrag wurde von einem Vormundschaftsgericht genehmigt, da Herr Z. aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen geschäftsunfähig war.

Die Beklagten argumentierten, dass der Vertrag nichtig sei, weil er erbrechtliche Vorschriften umgehe, und behaupteten, es handle sich um verdeckte Schenkungen von Todes wegen.

Sie stellten auch die Wirksamkeit der Pflegerbestellung und der notariellen Beurkundung in Frage.

Das Gericht befand jedoch, dass der Vertrag rechtswirksam sei, da die Vereinbarungen rechtlich zulässig und korrekt genehmigt worden waren.

Die Klägerin forderte weiterhin die Zahlung von 787,80 DM für Beerdigungskosten und bestritt die Behauptungen der Beklagten,

sie schulde Herrn Z. 20.000 DM aus einem Darlehen, das angeblich im Jahr 1979 gewährt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten keinen Beweis für die Darlehensvereinbarung erbringen konnten, und wies ihre Forderung zurück.

Allerdings wurde die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 2.000 DM verurteilt, der ihr vom Pfleger zu viel gezahlt worden war, basierend auf den Bereicherungsgrundsätzen.

Im Ergebnis bestätigte das Gericht den Anspruch der Klägerin auf die Freigabe des hinterlegten Betrags von 60.000 DM, da der Vertrag gültig war

und keine Gründe für eine Anpassung oder Annullierung des Zahlungsanspruchs vorlagen.

Freigabe hinterlegten Geldbetrages von Notar-Anderkonto

Die Lebensgefährtin hatte sich im Gegenzug verpflichtet, die Pflege von Herrn Z. bis zu seinem Lebensende zu gewährleisten.

Da die Verpflichtungen des Vertrags erfüllt wurden und keine Verfügungen von Todes wegen vorlagen, wurde der Anspruch auf die Auszahlung der 60.000 DM rechtlich bestätigt.

Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen, während die der Klägerin teilweise Erfolg hatte.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten überwiegend auferlegt, da die Klägerin nur in geringem Maße unterlag.

Der Beschwerdewert der Beklagten belief sich auf 100.000 DM, während der der Klägerin bei 2.000 DM lag.

Das Urteil war vorläufig vollstreckbar, wobei beide Parteien Sicherheiten für eine mögliche Abwendung der Zwangsvollstreckung leisten konnten.

RA und Notar Krau

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