
freigebige Zuwendung Verzicht auf Ausgleichsanspruch
BFH II B 95/15
Keine freigebige Zuwendung des Erblassers mangels Verzichts auf einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2016 entschieden, dass keine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin
als Erwerb von Todes wegen vorliegt, wenn der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern verzichtet hat.
Sachverhalt
Der Erblasser und die Klägerin hatten gesamtschuldnerisch Darlehen aufgenommen.
Zur Sicherung der Darlehen trat der Erblasser seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die Bank ab.
Nach dem Tod des Erblassers wurde die Versicherungssumme an die Bank ausgezahlt.
Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung des Erblassers an die Klägerin und setzte Erbschaftsteuer fest.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Die Revision sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Rechtsfortbildung noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Keine grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall an einen Erwerb von Todes wegen zu stellen sind, hat der BFH bereits entschieden.
Der Tatbestand des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung
beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser das Bewusstsein der Freigebigkeit hatte.
Im Streitfall hat das FG den Tatbestand des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verneint, weil die Befriedigung der Bank aus der Lebensversicherung dazu geführt hat,
dass die Forderung der Bank gegen die Klägerin auf die Erben des Erblassers übergegangen ist.
Ein Verzicht des Erblassers auf den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern liege nicht vor.
Keine Rechtsfortbildung
Auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung scheidet aus.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Versicherungsansprüchen und die Schuldübernahme
durch Eintritt des Versicherungsfalls den Tatbestand einer Schenkung auf den Todesfall erfüllen, ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Kein Verfahrensfehler
Das Finanzamt rügte als Verfahrensfehler, dass das FG die Bereicherung der Klägerin verneint habe,
obwohl der Erblasser durch die Abtretung seiner Lebensversicherungsansprüche die Klägerin auch finanziell habe schützen wollen.
Der BFH wies die Rüge zurück.
Das FG habe seine Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Erwerbs von Todes wegen nicht vorliegen, auf zwei selbständig tragende Begründungen gestellt.
Fazit
Der BFH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass keine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb
von Todes wegen vorliegt, wenn der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern verzichtet hat.
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