freigebige Zuwendung Verzicht auf Ausgleichsanspruch
BFH II B 95/15
Keine freigebige Zuwendung des Erblassers mangels Verzichts auf einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2016 entschieden, dass keine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin
als Erwerb von Todes wegen vorliegt, wenn der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern verzichtet hat.
Sachverhalt
Der Erblasser und die Klägerin hatten gesamtschuldnerisch Darlehen aufgenommen.
Zur Sicherung der Darlehen trat der Erblasser seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die Bank ab.
Nach dem Tod des Erblassers wurde die Versicherungssumme an die Bank ausgezahlt.
Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung des Erblassers an die Klägerin und setzte Erbschaftsteuer fest.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Die Revision sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Rechtsfortbildung noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Keine grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall an einen Erwerb von Todes wegen zu stellen sind, hat der BFH bereits entschieden.
Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nur erfüllt, wenn die Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung
beim Zuwendungsempfänger geführt hat und der Erblasser das Bewusstsein der Freigebigkeit hatte.
Im Streitfall hat das FG den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verneint, weil die Befriedigung der Bank aus der Lebensversicherung dazu geführt hat,
dass die Forderung der Bank gegen die Klägerin auf die Erben des Erblassers übergegangen ist.
Ein Verzicht des Erblassers auf den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern liege nicht vor.
Keine Rechtsfortbildung
Auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung scheidet aus.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Versicherungsansprüchen und die Schuldübernahme
durch Eintritt des Versicherungsfalls den Tatbestand einer Schenkung auf den Todesfall erfüllen, ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Kein Verfahrensfehler
Das Finanzamt rügte als Verfahrensfehler, dass das FG die Bereicherung der Klägerin verneint habe,
obwohl der Erblasser durch die Abtretung seiner Lebensversicherungsansprüche die Klägerin auch finanziell habe schützen wollen.
Der BFH wies die Rüge zurück.
Das FG habe seine Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Erwerbs von Todes wegen nicht vorliegen, auf zwei selbständig tragende Begründungen gestellt.
Fazit
Der BFH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass keine freigebige Zuwendung des Erblassers an seine Lebenspartnerin als Erwerb
von Todes wegen vorliegt, wenn der Erblasser nicht auf seinen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern verzichtet hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.