Freigestellter Betriebsratsvorsitzender – Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages – LAG Berlin Brandenburg Urteil 04.11.2011 – 13 Sa 1549/11

April 3, 2021

Freigestellter Betriebsratsvorsitzender – Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages – LAG Berlin Brandenburg Urteil 04.11.2011 – 13 Sa 1549/11

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2011 (Az. 13 Sa 1549/11) befasst sich mit der Frage, ob ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit Anspruch auf die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.

Der Kläger, ein Telefonagent, war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt, der mehrmals verlängert wurde und schließlich am 31. Januar 2011 endete.

Im Mai 2010 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt und später zum Vorsitzenden ernannt.

Er klagte auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Das Gericht stellte fest, dass § 14 Abs. 2 TzBfG nicht unionsrechtswidrig ist und daher auf befristete Verträge von Betriebsräten anwendbar bleibt.

Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seiner Tätigkeit benachteiligt werden, jedoch muss der Arbeitnehmer eine solche Benachteiligung beweisen.

In diesem Fall konnte der Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass die Nichtverlängerung seines Vertrages aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erfolgte.

Freigestellter Betriebsratsvorsitzender – Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages – LAG Berlin Brandenburg Urteil 04.11.2011 – 13 Sa 1549/11

Das Gericht betonte, dass eine Nichtübernahme ohne kausalen Zusammenhang zur Betriebsratstätigkeit zulässig ist, da eine automatische Entfristung sonst eine unerlaubte Begünstigung darstellen würde.

Der Kläger argumentierte, dass andere Betriebsratsmitglieder unbefristet weiterbeschäftigt wurden, während er nicht übernommen wurde, obwohl er vor der Betriebsratstätigkeit für eine Sonderfunktion vorgesehen war.

Er behauptete, dass dies eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstelle.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagte sechs andere Betriebsratsmitglieder in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen habe und eine gezielte Benachteiligung des Klägers nicht erkennbar sei.

Zudem wurde die Bedeutung seiner Rolle bei der Einführung einer Einigungsstelle zur Bildschirmarbeit nicht als Beweis für eine Benachteiligung anerkannt.

Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da er die Beweislast für eine Benachteiligung nicht erfüllen konnte.

Das Gericht sah keinen Grund für die Zulassung einer Revision, da die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 78 Satz 2 BetrVG in diesem Fall nicht gegeben waren.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 7.334,40 Euro.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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