LAG Schleswig-Holstein 3 SaGa 7 öD/19
Urteil 6.02.2020
Freistellung nach Rückkehr aus Arbeitsunfähigkeit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Februar 2020 (Az. 3 SaGa 7 öD/19) behandelt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit
einer Freistellung einer unkündbaren Oberärztin, die nach einem längeren Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig war.
Die Klägerin, eine Fachärztin für Herzchirurgie und geschäftsführende Oberärztin, wurde von ihrem Arbeitgeber nach ihrer Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit freigestellt.
Diese Freistellung erfolgte in einem Kontext, in dem Spannungen zwischen der Klägerin und dem neuen Chefarzt der Klinik für Herz- und Thorakale Gefäßchirurgie bestanden.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Freistellung notwendig sei, um Verhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu führen.
Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Klägerin in erster Instanz recht, woraufhin der Arbeitgeber Berufung einlegte.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz.
Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitgeber das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe, indem er sie ohne hinreichenden Grund freigestellt habe.
Es sei rechtlich unbeachtlich, dass der neue Chefarzt möglicherweise andere Vorstellungen hinsichtlich seines Teams habe.
Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen, da keine überwiegenden, schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vorlägen, die eine Freistellung rechtfertigen würden.
Die Freistellung, die mit einer vollständigen Entfernung der Klägerin aus den betrieblichen Systemen einherging, wurde als rechtsmissbräuchlich bewertet,
da sie dazu diente, die Klägerin zu Verhandlungen über eine Aufhebung ihres Anstellungsverhältnisses zu drängen, obwohl eine ordentliche Kündigung aufgrund ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht möglich war.
Das Gericht stellte klar, dass die Freistellung zur Erzwingung solcher Verhandlungen nicht schutzwürdig sei.
Daher wurde der Klägerin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Position als geschäftsführende Oberärztin zugesprochen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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