Freistellung von Verbindlichkeiten aus Erbschaftssteuerbescheid

August 4, 2017
Freistellung von Verbindlichkeiten aus Erbschaftssteuerbescheid
OLG Frankfurt am M 16 U 193/14
Urteil vom 25.06.2015,
Vorerbin,

RA und Notar Krau

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main – 07.10.2014 – AZ: 2-2 O 112/13

Anmerkung:

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Kernaussage:

Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, die durch die Nichtzahlung der auf die Vorerbschaft anfallenden Erbschaftssteuer entstehen,

sind keine außerordentlichen Lasten im Sinne des § 2126 BGB und müssen daher vom Vorerben getragen werden, selbst wenn die Erbschaftssteuer selbst vom Nacherben zu tragen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer verstorbenen Schwester, die Vorerbin ihres Ehemannes war.

Nach dem Tod der Schwester wurde die Beklagte, die Tochter des Erblassers, Nacherbin.

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin Erbschaftssteuer fest.

Die Klägerin legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte erfolglos Aussetzung der Vollziehung. In der Zwischenzeit fielen Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten an.

Die Klägerin verlangte vom Landgericht die Freistellung von der Erbschaftssteuer und die Feststellung,

dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen weiteren Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerbescheid freizustellen.

Freistellung von Verbindlichkeiten aus Erbschaftssteuerbescheid

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Freistellung von der Erbschaftsteuer und den Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Feststellungsklage ab.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage war zulässig, da ein Feststellungsinteresse bestand, weil der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids noch nicht beendet war

und nicht feststand, in welcher Höhe die Klägerin mit Säumnis- und Vollstreckungskosten belastet sein würde.

2. Unbegründetheit der Klage:

Der Feststellungsantrag war unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten hatte.

Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 S. 2, 257 BGB.

a) Außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB:

Lasten im Sinne des § 2126 BGB sind die Pflichten, die auf Leistung gehen und den Eigentümer, Besitzer oder Rechtsinhaber als solchen treffen.

Außerordentlich ist eine Last, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrt.

b) Erbschaftssteuer als außerordentliche Last:

Die Erbschaftssteuer selbst ist eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB, da sie nicht regelmäßig anfällt und aus der Substanz des Vermögens zu zahlen ist.

c) Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten:

Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten sind keine außerordentlichen Lasten im Sinne des § 2126 BGB.

Sie beruhen nicht auf dem Erbschaftsanfall, sondern allein darauf, dass die Klägerin die Steuerschuld nicht beglichen hat.

Die Klägerin war als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin persönliche Steuerschuldnerin und musste daher die Kosten tragen,

die dadurch entstanden, dass sie ihrer Steuerpflicht nicht rechtzeitig nachkam.

d) Keine Berücksichtigung des rechtlichen Vorgehens gegen den Steuerbescheid:

Die Klägerin konnte sich nicht darauf berufen, gegen den Steuerbescheid rechtlich vorgegangen zu sein.

Dies geschah nicht zum Zwecke des Erhalts des Erbes, sondern im eigenen Interesse der Klägerin.

e) Keine Zinsen:

Säumniszuschläge sind auch keine Zinsen im Sinne des § 2124 BGB, da sie nicht den Charakter der Erbschaftssteuerschuld teilen.

3. Revision:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage, ob Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten

als außerordentliche Lasten im Sinne des § 2126 BGB anzusehen sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden war.

Fazit:

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten,

die durch die Nichtzahlung der auf die Vorerbschaft anfallenden Erbschaftssteuer entstehen, keine außerordentlichen Lasten

im Sinne des § 2126 BGB sind und daher vom Vorerben getragen werden müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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