
Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter – Ehrenamt als Rechtfertigung
BAG 6 AZR 495/16
Urteil vom 1.6.2017,
Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Juni 2017 befasst sich mit dem Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds
der Mitarbeitervertretung (MAV) auf Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Schulung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
Der Fall:
Die Klägerin, ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied der MAV, nahm an einem Rhetorikseminar teil, das für die Tätigkeit in der MAV erforderlich war.
Die Seminarzeiten gingen über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Der Arbeitgeber gewährte ihr für diese zusätzlichen Stunden keinen Freizeitausgleich.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Freizeitausgleich hat.
Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei durch das Ehrenamtsprinzip gerechtfertigt.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil bekräftigt das Ehrenamtsprinzip für Mitarbeitervertreter.
Es zeigt, dass Teilzeitbeschäftigte in dieser Funktion gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden dürfen, um die Unabhängigkeit der MAV zu gewährleisten.
Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Arbeit von Mitarbeitervertretungen.
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