Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter – Ehrenamt als Rechtfertigung
BAG 6 AZR 495/16
Urteil vom 1.6.2017,
Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Juni 2017 befasst sich mit dem Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds
der Mitarbeitervertretung (MAV) auf Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Schulung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
Der Fall:
Die Klägerin, ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied der MAV, nahm an einem Rhetorikseminar teil, das für die Tätigkeit in der MAV erforderlich war.
Die Seminarzeiten gingen über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Der Arbeitgeber gewährte ihr für diese zusätzlichen Stunden keinen Freizeitausgleich.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Freizeitausgleich hat.
Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei durch das Ehrenamtsprinzip gerechtfertigt.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil bekräftigt das Ehrenamtsprinzip für Mitarbeitervertreter.
Es zeigt, dass Teilzeitbeschäftigte in dieser Funktion gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden dürfen, um die Unabhängigkeit der MAV zu gewährleisten.
Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Arbeit von Mitarbeitervertretungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.