Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter

Juli 27, 2017

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter – Ehrenamt als Rechtfertigung

BAG 6 AZR 495/16

Urteil vom 1.6.2017,

Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf Freizeitausgleich

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. Juni 2017 befasst sich mit dem Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds

der Mitarbeitervertretung (MAV) auf Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Schulung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.

Der Fall:

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter

Die Klägerin, ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied der MAV, nahm an einem Rhetorikseminar teil, das für die Tätigkeit in der MAV erforderlich war.

Die Seminarzeiten gingen über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus.

Der Arbeitgeber gewährte ihr für diese zusätzlichen Stunden keinen Freizeitausgleich.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Freizeitausgleich hat.

Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei durch das Ehrenamtsprinzip gerechtfertigt.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Ehrenamtlichkeit: Das Amt des Mitarbeitervertreters ist ein Ehrenamt.
  • Lohnausfallprinzip: Mitarbeitervertreter erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.
  • Unabhängigkeit: Das Ehrenamtsprinzip sichert die Unabhängigkeit der Mitarbeitervertreter.

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter

  • Benachteiligung: Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitervertreter werden benachteiligt, da sie für die gleiche Tätigkeit weniger Gesamtvergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte.
  • Rechtfertigung: Diese Benachteiligung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Ehrenamtsprinzip ist ein legitimer Zweck, und die Verweigerung des Freizeitausgleichs ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, um dieses Prinzip zu wahren.
  • Einschätzungsprärogative: Dem kirchlichen Gesetzgeber kommt eine Einschätzungsprärogative zu, ob er am strikten Ehrenamtsprinzip festhalten will.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil bekräftigt das Ehrenamtsprinzip für Mitarbeitervertreter.

Es zeigt, dass Teilzeitbeschäftigte in dieser Funktion gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden dürfen, um die Unabhängigkeit der MAV zu gewährleisten.

Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die Arbeit von Mitarbeitervertretungen.

RA und Notar Krau

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