Fremdgeschäftsführer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr – keine arbeitnehmerähnliche sondern arbeitgeberähnliche Person – BAG 9 AZB 23/18
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Beschluss vom 21. Januar 2019, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Fall einer GmbH-Geschäftsführerin nicht eröffnet ist, da diese weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person ist.
Die Entscheidung bezieht sich auf einen Streitfall, in dem die Klägerin, eine Geschäftsführerin einer GmbH, sich gegen eine fristlose Kündigung ihres Dienstvertrags durch die Beklagte, die GmbH, wehrte.
Die Klägerin argumentierte, dass sie als Arbeitnehmerin oder zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten sei, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig sei.
Das Bundesarbeitsgericht hob die vorherigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und des Arbeitsgerichts Lörrach auf, die den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt hatten.
Stattdessen verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall an das zuständige Landgericht Waldshut-Tiengen und stellte fest, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Geschäftsführerin einer GmbH nicht als Arbeitnehmerin gemäß § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) anzusehen ist.
Die Position einer GmbH-Geschäftsführerin unterscheidet sich von der eines Arbeitnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit.
Im vorliegenden Fall sei die Klägerin als Organvertreterin der GmbH tätig und unterlag nicht denselben Weisungen, die typisch für ein Arbeitsverhältnis sind.
Zudem war sie als Geschäftsführerin für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft verantwortlich, was sie in eine arbeitgeberähnliche Position versetzte.
Diese Position beinhaltet Arbeitgeberfunktionen und stellt die Geschäftsführerin in eine andere rechtliche und organisatorische Stellung als die eines Arbeitnehmers oder einer arbeitnehmerähnlichen Person.
Das Gericht argumentierte weiter, dass der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses einer Organvertreterin nicht durch die Abberufung von ihrem Amt verändert wird.
Auch nach der Abberufung bleibt das Anstellungsverhältnis ein freies Dienstverhältnis und wird nicht zu einem Arbeitsverhältnis.
Infolgedessen kann die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person betrachtet werden, was den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausschließt.
Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es sich bei dem Streit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ist, und verwies den Fall entsprechend an das Landgericht.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtliche Stellung von Geschäftsführern, insbesondere von sogenannten Fremdgeschäftsführern, die keine Gesellschafter sind, stark von der eines normalen Arbeitnehmers abweicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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