LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 398/17

April 6, 2021

LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 398/17

Urteil 21.03.2018

Frist zur Abgabe Stellungnahme Anhörung vor Ausspruch Verdachtskündigung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 21. März 2018 befasst sich mit der Frage,

welche Frist dem Arbeitnehmer zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung einzuräumen ist.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber verdächtigt, während seiner Arbeitsunfähigkeit unberechtigt Daten heruntergeladen und die Festplatte seines Firmenlaptops ausgetauscht zu haben.

Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer schriftlich auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern, und setzte ihm hierfür eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen.

Der Arbeitnehmer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 398/17

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG entschied, dass die Verdachtskündigung unwirksam ist, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angehört hat.

Die Frist zur Stellungnahme sei unangemessen kurz gewesen.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Anhörungspflicht: Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anhören, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Angemessene Frist: Die Frist zur Stellungnahme muss angemessen sein. In der Regel ist ein Zeitraum von weniger als zwei Arbeitstagen unangemessen kurz.
  • Umstände des Einzelfalls: Bei der Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. die Komplexität der Vorwürfe, die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung und der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers.
  • Anwaltliche Vertretung: Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten lässt, muss er ihm ausreichend Zeit geben, seinen Anwalt zu konsultieren.
  • Arbeitsunfähigkeit: Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber dies bei der Fristsetzung berücksichtigen.

LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 398/17

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ordnungsgemäß anhören müssen.

Die Frist zur Stellungnahme muss angemessen sein und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Eine zu kurze Frist kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

RA und Notar Krau

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