Frist zur Abgabe Stellungnahme – Anhörung vor Ausspruch Verdachtskündigung

April 6, 2021

LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 398/17, Urteil 21.03.2018

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 21. März 2018 befasst sich mit der Frage,

welche Frist dem Arbeitnehmer zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung einzuräumen ist.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber verdächtigt, während seiner Arbeitsunfähigkeit unberechtigt Daten heruntergeladen und die Festplatte seines Firmenlaptops ausgetauscht zu haben.

Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer schriftlich auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern, und setzte ihm hierfür eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen.

Der Arbeitnehmer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG entschied, dass die Verdachtskündigung unwirksam ist, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angehört hat.

Die Frist zur Stellungnahme sei unangemessen kurz gewesen.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Anhörungspflicht: Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anhören, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
  • Angemessene Frist: Die Frist zur Stellungnahme muss angemessen sein. In der Regel ist ein Zeitraum von weniger als zwei Arbeitstagen unangemessen kurz.
  • Umstände des Einzelfalls: Bei der Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. die Komplexität der Vorwürfe, die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung und der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers.
  • Anwaltliche Vertretung: Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig anwaltlich vertreten lässt, muss er ihm ausreichend Zeit geben, seinen Anwalt zu konsultieren.
  • Arbeitsunfähigkeit: Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber dies bei der Fristsetzung berücksichtigen.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung ordnungsgemäß anhören müssen.

Die Frist zur Stellungnahme muss angemessen sein und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Eine zu kurze Frist kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.