Frist zur Ausschlagung der Erbschaft – Kenntniserlangung
OLG Frankfurt am Main Beschluss 03.07.2012 – 21 W 22/12
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 3. Juli 2012 (Az. 21 W 22/12), dass die Frist zur Ausschlagung
der Erbschaft für minderjährige Erben erst beginnt, wenn der letzte der gemeinsam erziehungsberechtigten Elternteile von dem Erbfall und dessen Gründen Kenntnis erlangt hat.
Im konkreten Fall verstarb die Erblasserin im Jahr 2007. Ihr Nachlass war überschuldet.
Die Erben erster Ordnung schlugen die Erbschaft aus, woraufhin das Amtsgericht einen Erbschein erließ, der den Beteiligten zu 1) und B als Erben zu gleichen Teilen auswies.
Später stellte sich heraus, dass Nachkommen der Erben erster Ordnung noch in Betracht kamen, und der Erbschein wurde eingezogen.
Der Beteiligte zu 1) beantragte später erneut einen Erbschein, der ihn sowie den minderjährigen Beteiligten zu 2) und B als Erben auswies.
Die Eltern des Beteiligten zu 2) erklärten am 1. März 2010 die Ausschlagung der Erbschaft, welche das Amtsgericht als verspätet und daher unwirksam betrachtete.
Das OLG Frankfurt stellte jedoch fest, dass die Frist zur Ausschlagung erst mit der Kenntnis des letzten erziehungsberechtigten Elternteils beginnt.
Da nicht nachweisbar war, wann die Mutter des Beteiligten zu 2) Kenntnis erlangt hatte, war die Ausschlagung fristgerecht erfolgt.
Somit wurde der Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) abgewiesen.
Das Gericht betonte, dass beide Eltern die Ausschlagung gemeinsam erklären müssen und daher die Kenntnis beider Eltern für den Fristbeginn erforderlich ist.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage nach der erforderlichen Kenntnis beider Elternteile für den Beginn der Ausschlagungsfrist bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.