Frist zur Ausschlagung der Erbschaft – Kenntniserlangung

Juni 4, 2020

Frist zur Ausschlagung der Erbschaft – Kenntniserlangung

OLG Frankfurt am Main Beschluss 03.07.2012 – 21 W 22/12

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 3. Juli 2012 (Az. 21 W 22/12), dass die Frist zur Ausschlagung

der Erbschaft für minderjährige Erben erst beginnt, wenn der letzte der gemeinsam erziehungsberechtigten Elternteile von dem Erbfall und dessen Gründen Kenntnis erlangt hat.

Im konkreten Fall verstarb die Erblasserin im Jahr 2007. Ihr Nachlass war überschuldet.

Die Erben erster Ordnung schlugen die Erbschaft aus, woraufhin das Amtsgericht einen Erbschein erließ, der den Beteiligten zu 1) und B als Erben zu gleichen Teilen auswies.

Später stellte sich heraus, dass Nachkommen der Erben erster Ordnung noch in Betracht kamen, und der Erbschein wurde eingezogen.

Der Beteiligte zu 1) beantragte später erneut einen Erbschein, der ihn sowie den minderjährigen Beteiligten zu 2) und B als Erben auswies.

Die Eltern des Beteiligten zu 2) erklärten am 1. März 2010 die Ausschlagung der Erbschaft, welche das Amtsgericht als verspätet und daher unwirksam betrachtete.

Frist zur Ausschlagung der Erbschaft – Kenntniserlangung

Das OLG Frankfurt stellte jedoch fest, dass die Frist zur Ausschlagung erst mit der Kenntnis des letzten erziehungsberechtigten Elternteils beginnt.

Da nicht nachweisbar war, wann die Mutter des Beteiligten zu 2) Kenntnis erlangt hatte, war die Ausschlagung fristgerecht erfolgt.

Somit wurde der Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) abgewiesen.

Das Gericht betonte, dass beide Eltern die Ausschlagung gemeinsam erklären müssen und daher die Kenntnis beider Eltern für den Fristbeginn erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage nach der erforderlichen Kenntnis beider Elternteile für den Beginn der Ausschlagungsfrist bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

RA und Notar Krau

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