OLG Naumburg 8 WF 159/02
Beschluss 13.08.2002
Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 13.08.2002, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind
mit der Kenntnis des Erbfalls durch den Erziehungsberechtigten beginnt (§ 1943 BGB).
Prozesskostenhilfe für die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht wird verweigert, wenn zum Zeitpunkt des Antrags die Ausschlagung nicht mehr genehmigungsfähig ist.
Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle-Saalkreis vom 05. Juni 2002 ein, diese wurde jedoch abgelehnt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtete sich nach § 14 FGG, und die neue Zivilprozessordnung fand Anwendung.
Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt, aber das Gericht befand sie als unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 ZPO).
Die Kindesmutter hatte Prozesskostenhilfe für die familienrechtliche Genehmigung der Erbausschlagung beantragt, aber die Frist dafür war bereits abgelaufen,
da sie spätestens am 24. April 2001 von der Erbschaft Kenntnis hatte und die sechswöchige Frist somit vor dem 20. Juni 2001 endete.
Daher konnte dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden, da die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Eventuelle Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht,
und Schäden des Kindes könnten durch die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung vermieden werden (§ 1990 BGB).
§ 1943 BGB befasst sich mit der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Konkret besagt er:
Wichtige Punkte:
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.