Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

Juni 4, 2020

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

OLG Naumburg 8 WF 159/02

Beschluss 13.08.2002

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 13.08.2002, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

mit der Kenntnis des Erbfalls durch den Erziehungsberechtigten beginnt (Paragraf 1943 BGB).

Prozesskostenhilfe für die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht wird verweigert, wenn zum Zeitpunkt des Antrags die Ausschlagung nicht mehr genehmigungsfähig ist.

Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle-Saalkreis vom 05. Juni 2002 ein, diese wurde jedoch abgelehnt.

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtete sich nach Paragraf 14 FGG, und die neue Zivilprozessordnung fand Anwendung.

Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt, aber das Gericht befand sie als unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (Paragraf 114 ZPO).

Die Kindesmutter hatte Prozesskostenhilfe für die familienrechtliche Genehmigung der Erbausschlagung beantragt, aber die Frist dafür war bereits abgelaufen,

da sie spätestens am 24. April 2001 von der Erbschaft Kenntnis hatte und die sechswöchige Frist somit vor dem 20. Juni 2001 endete.

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

Daher konnte dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden, da die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Eventuelle Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht,

und Schäden des Kindes könnten durch die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung vermieden werden (Paragraf 1990 BGB).

Allgemein:

Paragraf 1943 BGB befasst sich mit der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Konkret besagt er:

  • Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat.
  • Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist.
  • Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. 1   1. www.etl-rechtsanwaelte.de www.etl-rechtsanwaelte.de

Wichtige Punkte:

  • Annahme der Erbschaft: Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine ausdrückliche Annahme erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Eine konkludente Annahme liegt vor, wenn der Erbe Handlungen vornimmt, die nur ein Erbe vornehmen kann, z.B. die Beantragung eines Erbscheins oder die Verfügung über Nachlassgegenstände.
  • Ausschlagungsfrist: Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen (Paragraf 1944 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
  • Folgen der Annahme: Mit der Annahme der Erbschaft haftet der Erbe auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
  • Es gibt bestimmte Fälle, in denen die Ausschlagungsfrist verlängert ist, z.B. wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
  • Eine einmal erfolgte Annahme oder Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich.
RA und Notar Krau

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