Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind
OLG Naumburg 8 WF 159/02
Beschluss 13.08.2002
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 13.08.2002, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind
mit der Kenntnis des Erbfalls durch den Erziehungsberechtigten beginnt (Paragraf 1943 BGB).
Prozesskostenhilfe für die Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht wird verweigert, wenn zum Zeitpunkt des Antrags die Ausschlagung nicht mehr genehmigungsfähig ist.
Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle-Saalkreis vom 05. Juni 2002 ein, diese wurde jedoch abgelehnt.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtete sich nach Paragraf 14 FGG, und die neue Zivilprozessordnung fand Anwendung.
Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt, aber das Gericht befand sie als unbegründet, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (Paragraf 114 ZPO).
Die Kindesmutter hatte Prozesskostenhilfe für die familienrechtliche Genehmigung der Erbausschlagung beantragt, aber die Frist dafür war bereits abgelaufen,
da sie spätestens am 24. April 2001 von der Erbschaft Kenntnis hatte und die sechswöchige Frist somit vor dem 20. Juni 2001 endete.
Daher konnte dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden, da die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Eventuelle Amtshaftungsansprüche wegen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht,
und Schäden des Kindes könnten durch die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung vermieden werden (Paragraf 1990 BGB).
Paragraf 1943 BGB befasst sich mit der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Konkret besagt er:
Wichtige Punkte:
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