Fristbeginn Abschmelzung Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

Juni 12, 2018

OLG Zweibrücken 4 U 7/14

Fristbeginn Abschmelzung Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 6. und 30. Oktober 2014  ging es um die Frage,

ab wann die zehnjährige Frist zur Abschmelzung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach einer Grundstücksübertragung beginnt,

wenn der Übergeber sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat.

Die Parteien des Verfahrens waren die Kinder der Erblasserin, die ihren Sohn (den Beklagten) durch ein handschriftliches Testament zum Alleinerben bestimmt hatte.

Bereits 2001 hatte sie ihm ihr Hausgrundstück im Rahmen vorweggenommener Erbfolge übertragen,

sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten und das Haus bis zu ihrem Tod 2011 weiterhin alleine bewohnt.

Fristbeginn Abschmelzung Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

Die Tochter (die Klägerin) machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Das Landgericht gab ihr Recht, und der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch vom OLG als aussichtslos abgewiesen wurde.

Das OLG entschied, dass die zehnjährige Frist für die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht ab dem Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2001 zu laufen begann,

da die Erblasserin das Haus trotz Eigentumsübertragung weiterhin vollständig nutzte.

Die Frist begann demnach erst mit dem Tod der Mutter im Jahr 2011, weshalb die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung voll zu berücksichtigen war.

Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Schenkung erst dann als „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB gewertet wird,

wenn der Erblasser nicht nur das Eigentum, sondern auch die Nutzung des verschenkten Gegenstands vollständig aufgibt.

Da die Erblasserin das Wohnrecht in vollem Umfang ausübte, war die Schenkung noch nicht vollständig „vollzogen“, wodurch die Frist zur Abschmelzung nicht zu laufen begonnen hatte.

Fristbeginn Abschmelzung Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

Die Entscheidung fügt sich in die Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung ein, die das Kriterium der vollständigen Aufgabe der Nutzung in den Mittelpunkt stellt.

Allgemein:

§ 2325 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die sogenannte Abschmelzung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Konkret besagt er folgendes:

  • Zeitliche Staffelung: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall verringert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel.

  • 10-Jahres-Frist: Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Beispiel:

  • Der Erblasser verschenkt 10.000 Euro an einen Freund.
  • 5 Jahre später verstirbt der Erblasser.
  • Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden nur noch 5.000 Euro berücksichtigt (10.000 Euro – 5 x 1.000 Euro).

Zweck der Regelung:

Die Abschmelzungsregelung soll verhindern, dass Schenkungen, die lange vor dem Tod des Erblassers erfolgten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch übermäßig beeinflussen.

Sie dient damit dem Schutz des Schenkers und ermöglicht ihm, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verteilen, ohne die Pflichtteilsberechtigten übermäßig zu benachteiligen.

Wichtige Hinweise:

  • Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes, nicht mit dem Schenkungsversprechen.
  • Für Schenkungen unter Ehegatten gelten besondere Regelungen. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2325 III BGB eine wichtige Regelung im Erbrecht darstellt, die die Interessen von Schenker und Pflichtteilsberechtigten in Ausgleich bringt.

RA und Notar Krau

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