OLG Zweibrücken 4 U 7/14
Fristbeginn Abschmelzung Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 6. und 30. Oktober 2014 ging es um die Frage,
ab wann die zehnjährige Frist zur Abschmelzung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach einer Grundstücksübertragung beginnt,
wenn der Übergeber sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat.
Die Parteien des Verfahrens waren die Kinder der Erblasserin, die ihren Sohn (den Beklagten) durch ein handschriftliches Testament zum Alleinerben bestimmt hatte.
Bereits 2001 hatte sie ihm ihr Hausgrundstück im Rahmen vorweggenommener Erbfolge übertragen,
sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten und das Haus bis zu ihrem Tod 2011 weiterhin alleine bewohnt.
Die Tochter (die Klägerin) machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Das Landgericht gab ihr Recht, und der Beklagte legte Berufung ein, die jedoch vom OLG als aussichtslos abgewiesen wurde.
Das OLG entschied, dass die zehnjährige Frist für die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht ab dem Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2001 zu laufen begann,
da die Erblasserin das Haus trotz Eigentumsübertragung weiterhin vollständig nutzte.
Die Frist begann demnach erst mit dem Tod der Mutter im Jahr 2011, weshalb die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung voll zu berücksichtigen war.
Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Schenkung erst dann als „Leistung“ im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB gewertet wird,
wenn der Erblasser nicht nur das Eigentum, sondern auch die Nutzung des verschenkten Gegenstands vollständig aufgibt.
Da die Erblasserin das Wohnrecht in vollem Umfang ausübte, war die Schenkung noch nicht vollständig „vollzogen“, wodurch die Frist zur Abschmelzung nicht zu laufen begonnen hatte.
Die Entscheidung fügt sich in die Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung ein, die das Kriterium der vollständigen Aufgabe der Nutzung in den Mittelpunkt stellt.
§ 2325 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die sogenannte Abschmelzung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Konkret besagt er folgendes:
Zeitliche Staffelung: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall verringert sich der zu berücksichtigende Wert um ein Zehntel.
10-Jahres-Frist: Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Beispiel:
Zweck der Regelung:
Die Abschmelzungsregelung soll verhindern, dass Schenkungen, die lange vor dem Tod des Erblassers erfolgten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch übermäßig beeinflussen.
Sie dient damit dem Schutz des Schenkers und ermöglicht ihm, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verteilen, ohne die Pflichtteilsberechtigten übermäßig zu benachteiligen.
Wichtige Hinweise:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2325 III BGB eine wichtige Regelung im Erbrecht darstellt, die die Interessen von Schenker und Pflichtteilsberechtigten in Ausgleich bringt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.