Fristlose Kündigung aufgrund von Arbeitszeitverstößen und Ersatz von Detektivkosten
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Februar 2025 (Az.: 7 Sa 635/23) befasste sich mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
und der Erstattung von Detektivkosten im Zusammenhang mit Arbeitszeitverstößen eines Fahrausweisprüfers.
Der Kläger war seit 2009 bei der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen, als Fahrausweisprüfer beschäftigt. Seine Arbeitszeiten wurden per App erfasst.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem sie den Kläger aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs durch eine Detektei observieren ließ.
Die Observation ergab, dass der Kläger an mehreren Tagen im November und Dezember 2022 während seiner Arbeitszeit privaten Tätigkeiten nachging (Besuche bei seiner Freundin, in Bäckereien), ohne diese Zeiten als Pause zu erfassen.
Die Beklagte warf ihm vor, dadurch die volle Vergütung erhalten zu haben, ohne die entsprechende Arbeitsleistung erbracht zu haben.
Der Kläger bestritt den Arbeitszeitbetrug und argumentierte, das Zeiterfassungssystem habe nicht zuverlässig funktioniert, und er habe Teambesprechungen in der Moschee und in Bäckereien abgehalten.
Er rügte die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung der Observation und der Kündigung sowie einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, was seiner Ansicht nach zu einem Beweisverwertungsverbot führen sollte.
Er hielt die Beauftragung eines Detektivs für unnötig.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab und gab der Widerklage der Beklagten auf Erstattung der Detektivkosten statt.
Es befand, dass der Kläger zumindest an vier Tagen im Dezember 2022 erhebliche Pausen nicht erfasst habe und die Observation durch die Detektei berechtigt gewesen sei.
Ein Beweisverbot bestehe nicht und der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
Das Landesarbeitsgericht stimmte dem Arbeitsgericht zu, dass die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam war.
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Pflicht, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, stelle an sich einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung dar, da er einen schweren Vertrauensbruch begründe.
Arbeitgeber müssten sich auf die korrekte Arbeitszeitdokumentation ihrer Arbeitnehmer verlassen können.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zumindest am 9., 12., 13. und 16. Dezember 2022 erhebliche Pausenzeiten vorsätzlich nicht im Zeiterfassungssystem erfasst hatte, obwohl er dazu verpflichtet war.
Die Behauptungen des Klägers bezüglich Teambesprechungen in der Moschee und Bäckereien wurden als Schutzbehauptungen gewertet,
da er keine konkreten Nachweise oder Berichte darüber vorlegen konnte und es ausgeschlossen erschien, dass er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert habe.
Das Gericht erachtete die Observation durch die Detektei gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG für zulässig, da ein konkreter Verdacht des Arbeitszeitbetrugs
aufgrund von Informationen eines Sicherheitsunternehmens bestanden habe.
Selbst wenn die Überwachung unzulässig gewesen wäre, würde dies nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen, da der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers als von geringer
Intensität eingestuft wurde (Observation im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit, Dokumentation dessen, was ohnehin wahrnehmbar gewesen wäre).
Die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung wurde als umfassend und ordnungsgemäß erachtet.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte auch den Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro netto gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Arbeitnehmer die notwendigen Kosten für die Detektivüberwachung ersetzen, wenn ein konkreter Tatverdacht bestand,
der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wurde und die Kosten nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen seien.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Die Beklagte habe aufgrund der Informationen des Sicherheitsunternehmens einen konkreten Verdacht des Arbeitszeitbetrugs gehabt
und die Observation sei zur Überprüfung dieses Verdachts notwendig gewesen.
Der Kläger sei des vorsätzlichen Arbeitszeitbetrugs überführt worden, was zur Wirksamkeit der Kündigung geführt habe.
Die Höhe der Detektivkosten wurde vom Kläger nicht konkret bestritten.
Die Berufung des Klägers wurde somit insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruhte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.