fristlose Kündigung mehrfach Anruf bei Gewinnspiel

August 27, 2017

Fristlose Kündigung mehrfach Anruf bei Gewinnspiel

Erlaubnis auch ohne ausdrückliche Einschränkung

LAG Düsseldorf 12 Sa 630/15

RA und Notar Krau

Eine Bürokauffrau (Klägerin) wurde von ihrem Arbeitgeber (Beklagter) fristlos gekündigt, nachdem sie während der Arbeitspausen

mehrfach bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline angerufen hatte.

Der Arbeitgeber gestattete seinen Mitarbeitern private Telefonate, hatte die Nutzung von Sonderrufnummern aber weder ausdrücklich erlaubt noch verboten.

Die Klägerin klagte gegen die Kündigung.

fristlose Kündigung mehrfach Anruf bei Gewinnspiel

Kernaussage des Urteils:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war.

Zwar stellte das Anrufen der Gewinnspielhotline eine Pflichtverletzung dar, die Interessenabwägung fiel jedoch zugunsten der Klägerin aus.

Begründung des Gerichts:

  • Pflichtverletzung:
    • Die Klägerin handelte pflichtwidrig, indem sie die Gewinnspielhotline anrief.
    • Die Erlaubnis des Arbeitgebers für private Telefonate erstreckte sich nicht auf kostenpflichtige Sonderrufnummern, insbesondere nicht auf Gewinnspielhotlines.
    • Durch die Anrufe nutzte die Klägerin die Betriebsmittel des Arbeitgebers unberechtigt und verursachte ihm zusätzliche Kosten.
  • Interessenabwägung:
    • Trotz der Pflichtverletzung war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig.
    • Der Grad des Verschuldens der Klägerin war nicht schwerwiegend genug, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
    • Es gab keine eindeutige Regelung zur Nutzung von Sonderrufnummern.
    • Die Klägerin handelte nicht vorsätzlich oder beharrlich.
    • Die wirtschaftlichen Folgen der Anrufe waren gering.
    • Es bestand keine Wiederholungsgefahr.
  • Keine Abmahnung erforderlich:
    • Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, da die Klägerin die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns erkennen konnte.

fristlose Kündigung mehrfach Anruf bei Gewinnspiel

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei einer eindeutigen Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung nicht immer gerechtfertigt ist.

Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass mildere Maßnahmen ausreichend sind.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung konkretisiert.
  • Arbeitgeber sollten klare Regelungen zur privaten Nutzung von Betriebsmitteln aufstellen.
  • Arbeitnehmer sollten sich über die Grenzen der erlaubten Privatnutzung informieren.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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