Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

August 27, 2017

Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

Interessenabwägung,

Umstände des Einzelfalls

BAG 2 AZR 3/83

RA und Notar Krau

Eine 27-jährige Buffetkraft (Klägerin) in einem Warenhaus aß ein Stück Bienenstichkuchen im Wert von ca. 1 DM, ohne dafür zu bezahlen.

Sie wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Die Klägerin argumentierte, sie habe sich an dem Tag unwohl gefühlt und erst am Nachmittag etwas essen können.

Sie habe den Bienenstich nicht heimlich entwendet, sondern in aller Öffentlichkeit im Betrieb gegessen.

Kernaussage des Urteils:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Sache an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen werden muss,

da die Frage des Verschuldens der Klägerin und damit die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung noch nicht abschließend geklärt war.

Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Auch die Entwendung einer Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Ob dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen und der Interessenabwägung ab.
  • Verfahrensfehler: Das LAG hatte den Sachvortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihre Kenntnis von den Anordnungen des Arbeitgebers bei Personalkäufen und die Strafbarkeit ihres Handelns eingeräumt, nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.
  • Verschulden: War sich die Klägerin der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst, liegt ein Verschulden vor. In diesem Fall wäre eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine Störung im Vertrauensbereich handelt.
  • Interessenabwägung: Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung hängt vom Ergebnis der Interessenabwägung ab. Dazu muss das LAG im zurückverwiesenen Verfahren die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, wie z.B. die Stellung der Klägerin, die Art der entwendeten Ware, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Verhalten der Klägerin.
  • Umdeutung der Kündigung: Die Frage der Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung muss ebenfalls vom LAG im zurückverwiesenen Verfahren geprüft werden.

Fazit:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

Der Bienenstich-Fall ist ein bekanntes Beispiel für die Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei geringfügigen Pflichtverletzungen.

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei einer Bagatelle wie dem Diebstahl eines Stück Kuchens eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Zusätzliche Informationen:

    • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung bei geringfügigen Pflichtverletzungen konkretisiert.
    • Arbeitgeber sollten bei der Kündigung von Arbeitnehmern wegen geringfügiger Pflichtverletzungen sorgfältig prüfen, ob die Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
    • Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass auch geringfügige Pflichtverletzungen zu einer Kündigung führen können.
RA und Notar Krau

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