Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung
BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 165/21
Worum ging es in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs?
Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) in Karlsruhe hat eine sehr wichtige Entscheidung für alle Kunden von Fernwärme getroffen. Fernwärme ist die Wärme, die oft über weite Strecken in Rohren transportiert wird. Der Fall betraf die Preisgestaltung in sogenannten Fernwärme-Lieferverträgen.
Geklagt hatten Kunden eines Energieversorgers. Die Kunden waren der Meinung, dass die Preise für die gelieferte Wärme in den letzten Jahren zu hoch waren. Sie forderten Geld vom Energieversorger zurück.
Der Grund für den Streit lag in einer speziellen Vertragsklausel. Diese Klausel sollte regeln, wie der Preis für die Fernwärme im Laufe der Zeit erhöht oder gesenkt werden darf. Solche Klauseln nennt man Preisanpassungsklauseln.
Die Gerichte stellten fest, dass die Preisanpassungsklauseln im Vertrag der Kunden unwirksam waren. Das ist oft der Fall, wenn solche Formulierungen für den Verbraucher nicht transparent genug sind. Sie verstoßen dann gegen geltendes Recht.
Wenn aber eine wichtige Preisklausel unwirksam ist, entsteht im Vertrag eine große Lücke. Der Vertrag braucht eine Ersatzlösung. Ohne eine Ersatzlösung müsste der Kunde über viele Jahre nur den sehr niedrigen Anfangspreis bezahlen. Das würde das Gleichgewicht zwischen der Leistung des Versorgers und dem Preis völlig zerstören.
Die besondere Situation bei der Fernwärme
Fernwärmelieferverträge unterscheiden sich stark von Verträgen über Gas oder Strom. Der BGH hat diese Besonderheiten in seinem Urteil hervorgehoben.
Erstens muss der Fernwärmeversorger sehr hohe Investitionen tätigen. Er muss zum Beispiel teure Kraftwerke und ein großes Netz an Rohren bauen und unterhalten. Diese Kosten muss er über viele Jahre hinweg wieder einnehmen. Er braucht dafür eine sichere und langfristige Kalkulationsgrundlage.
Zweitens haben Fernwärmeverträge oft eine sehr lange Mindestlaufzeit. Im Fall der Kläger betrug die Laufzeit zehn Jahre. Der Versorger kann in dieser Zeit den Vertrag in der Regel nicht einfach kündigen.
Drittens ist ein Wechsel des Anbieters für den Fernwärmekunden kaum möglich. Er ist an das Fernwärmenetz gebunden. Das bedeutet, beide Parteien – Kunde und Versorger – sind sehr eng miteinander verbunden. Sie sind aufeinander angewiesen.
Wegen dieser Besonderheiten ist es für Fernwärmeversorger besonders schwierig, auf einen Widerspruch des Kunden gegen eine Preiserhöhung zu reagieren. Im Gegensatz zu Gas- oder Stromversorgern kann er den Vertrag nicht schnell kündigen. Er muss den Kunden weiter versorgen. Das macht eine schnelle Reaktion auf einen Widerspruch fast unmöglich.
Die bisherige „Drei-Jahres-Regel“ (Dreijahreslösung)
Für normale Energieverträge (Gas, Strom) hat der BGH bereits vor längerer Zeit eine Regel entwickelt. Man nennt sie die „Drei-Jahres-Lösung“ oder „Dreijahres-Regel“.
Diese Regel besagt: Wenn eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, kann der Kunde die zu Unrecht erhöhten Preise nicht unbegrenzt zurückfordern. Der Kunde muss innerhalb von drei Jahren gegen die Preiserhöhung widersprechen. Die Frist beginnt, wenn er die erste Jahresabrechnung mit der erhöhten Preisforderung erhält.
Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser drei Jahre, dann kann er für diesen Zeitraum keine Rückzahlung mehr verlangen. Es wird dann der Preis als gültig angesehen, der vor der letzten unwidersprochenen Preiserhöhung galt. Mit dieser Regel soll der Vertragslücke entgegengewirkt werden. Sie sorgt für ein Gleichgewicht und schützt den Versorger vor Rückforderungen, die weit in die Vergangenheit reichen.
Die neue Regel für Fernwärme-Kunden
Im aktuellen Fall ging es um eine spezielle Situation. Die Kläger hatten bereits kurz nach Vertragsbeginn, im Jahr 2009, gegen die Preise widersprochen. Danach haben sie aber viele Jahre lang ohne weiteren Widerspruch die erhöhten Preise bezahlt. Erst im Jahr 2019, also zehn Jahre später, haben sie erneut widersprochen.
Hier entwickelte der BGH die bisherige Drei-Jahres-Regel für Fernwärme-Kunden weiter.
Der BGH stellte fest: Für Fernwärmeverträge ist es nicht fair, wenn ein Kunde sich nach vielen Jahren auf einen einmaligen, sehr frühen Widerspruch berufen kann. Der Versorger durfte bei einer solch langen Untätigkeit darauf vertrauen, dass der Kunde den Widerspruch nicht weiterverfolgt.
Daher gilt für die Fernwärme nun eine Fortentwicklung der Drei-Jahres-Regel:
Was heißt „Festhalten an der Beanstandung“?
Der BGH hat klargestellt, dass die Anforderungen an diese „Bekräftigung“ oder das „Festhalten an der Beanstandung“ gering sind.
Der Kunde muss dem Versorger deutlich machen, dass er weiterhin mit den Preisen nicht einverstanden ist.
Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht notwendig. Auch muss der Kunde nicht sofort vor Gericht ziehen.
Es reicht aus, wenn der Kunde zum Beispiel:
Diese Frist von drei Jahren nach dem ersten Widerspruch dient der Rechtssicherheit. Der Versorger soll Klarheit bekommen. Er soll nicht damit rechnen müssen, dass ein Kunde nach zehn Jahren Untätigkeit plötzlich auf einen alten Widerspruch zurückkommt.
Wenn der Kunde seinen frühzeitigen Widerspruch nicht innerhalb dieser zusätzlichen drei Jahre bekräftigt, dann wird dieser Widerspruch unwirksam. Für alle Zeiträume davor hat der Kunde dann kein Rückzahlungsrecht mehr, das auf dem ursprünglichen Anfangspreis basiert.
Der konkrete Fall der Kläger
Im konkreten Fall der Kläger bedeutet das Urteil:
Die Kläger haben 2009 widersprochen. Sie hätten diesen Widerspruch spätestens im Jahr 2012 bekräftigen müssen, damit er für alle Folgejahre gültig bleibt.
Die Vorinstanz hatte einfach angenommen, dass der frühe Widerspruch des Kunden wegen der langen Untätigkeit seine Wirkung verloren hat. Die Vorinstanz hatte deshalb nur den späteren Widerspruch von 2019 berücksichtigt.
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz teilweise aufgehoben. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob die Kläger ihren Widerspruch von 2009 in den Jahren danach bekräftigt haben. Das ist ein wichtiger Punkt, der nachgeholt werden muss.
Sollten die Kläger ihren Widerspruch nicht bekräftigt haben, dann ist er unwirksam geworden. Für die Berechnung der Rückzahlungsansprüche wäre dann tatsächlich erst der Preis relevant, der zum Zeitpunkt des zweiten Widerspruchs (2019) als wirksam galt.
Sollten die Kläger ihren Widerspruch aber bekräftigt haben, dann können sie die Rückzahlung auf Basis des niedrigeren Anfangspreises fordern. Das würde den Rückzahlungsanspruch deutlich erhöhen. Die Sache wird daher zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgeschickt.
Weitere wichtige Entscheidungen des Gerichts
Neben der Fortentwicklung der Drei-Jahres-Regel traf der BGH noch zwei weitere wichtige Entscheidungen in diesem Urteil:
Die Entscheidung des BGH ist sehr wichtig. Sie sorgt für einen fairen Interessenausgleich zwischen den Fernwärmekunden und den Fernwärmeversorgern. Sie stellt sicher, dass die Versorger auch bei unwirksamen Alt-Klauseln nicht in ihrer Existenz bedroht werden. Gleichzeitig schützt sie die Kunden, die aktiv und beharrlich ihre Rechte geltend machen.
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