Führen Regelungen bei Erbauseinandersetzung zu Schenkung? – FG Münster 3 K 1776/12 Erb
Urteil vom 22.10.2015
Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil vom 22.10.2015, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung getroffene Vereinbarungen zu einer Schenkung führen können.
Streitpunkt war, ob die disquotale Verteilung des Erbes, bei der ein Erbe mehr als seinen gesetzlichen Anteil erhielt,
als Schenkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu bewerten ist.
In dem Fall erbten die Ehefrau und zwei Söhne eines Verstorbenen, und es wurden Anteile an Grundstücken und Gesellschaftsanteilen unter ihnen aufgeteilt.
Die Ehefrau übertrug dabei Vermögen über ihren Erbanteil hinaus an ihre Söhne, was das Finanzamt als Schenkung betrachtete und Schenkungsteuer festsetzte.
Der Kläger, einer der Söhne, argumentierte, dass die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten sei, da die Schenkung im Jahr 1997 erfolgte.
Das Finanzamt erfuhr jedoch erst 2002 durch eine Betriebsprüfung von der Schenkung und forderte daraufhin die Schenkungsteuererklärung ein.
Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist erst mit der positiven Kenntnis des Finanzamtes von der Schenkung begann und somit keine Verjährung eingetreten sei.
In der Entscheidung stellte das Gericht fest, dass die Ehefrau durch die Übertragung von Vermögen über ihren Erbanteil hinaus eine freigebige Zuwendung gemacht habe, die als Schenkung zu bewerten sei.
Diese Zuwendung war unentgeltlich und bereicherte die Söhne auf Kosten der Ehefrau.
Weiterhin entschied das Gericht, dass der Nießbrauchsverzicht der Ehefrau nicht als Vorsorgeuntersuchung sei, sondern steuerlich neutral beurteilt werde.
Letztlich bestätigte das Gericht den Schenkungssteuerbescheid teilweise und verwies die genaue Berechnung der Steuer an das Finanzamt.
Es ließ jedoch eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zur Verjährung und zur Anwendung des § 13a ErbStG zu.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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