FG Baden-Württemberg 7 K 3078/18

Juni 8, 2022

FG Baden-Württemberg 7 K 3078/18

Urteil vom 12.02.2020

Führt Teilerbauseinandersetzung zur gemischten Schenkung?

RA und Notar Krau:

Im vorliegenden Fall stritten die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau E L (Klägerin) und das Finanzamt (Beklagter) über die Frage,

ob eine Teilerbauseinandersetzung zu einer gemischten Schenkung geführt hat und somit Schenkungsteuer anfällt.

Frau L war Alleinerbin ihres Vaters DF, der neben ihr Miterbe seiner Ehefrau GF war.

Zum Nachlass gehörten ein Hofgut und ein Grundstück.

Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung erhielt Frau L das Hofgut, ihr Vater das Grundstück.

Kurze Zeit später verkaufte Frau L das Hofgut.

FG Baden-Württemberg 7 K 3078/18

Das Finanzamt sah in der Teilerbauseinandersetzung eine gemischte Schenkung des Vaters an die Tochter, da der Wert des Hofguts den Wert des Grundstücks deutlich überstieg.

Es setzte Schenkungsteuer fest.

Dagegen klagte die Erbengemeinschaft.

Kernaussagen des Urteils:

  • Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Schenkungsteuerfestsetzung.
  • Es lag eine gemischte Schenkung vor, da der Wert des Hofguts den Wert des Grundstücks erheblich überstieg.
  • Für die Ermittlung der Schenkungsteuer sind die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung festgestellten Werte maßgeblich.
  • Der Wert des Hofguts wurde aufgrund des späteren Verkaufs durch den Liquidationswert ersetzt.
  • Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht zwischen Grundstück und Hofgut.
  • Die vom Finanzamt angewandte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Schenkungsteuer ist rechtmäßig.

FG Baden-Württemberg 7 K 3078/18

Detaillierte Darstellung des Urteils:

  1. Gemischte Schenkung:

Das Gericht stellte fest, dass eine gemischte Schenkung vorlag, da der Vater seiner Tochter eine höherwertige Leistung (Hofgut) gegen eine geringwertige Gegenleistung (Grundstück) zukommen ließ.

Der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung war ebenfalls erfüllt, da der Vater sich des Wertunterschieds bewusst war.

  1. Bewertung der Grundstücke:

Für die Schenkungsteuer sind die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung festgestellten Werte maßgeblich.

Der Wert des Grundstücks wurde mit 886.536 EUR festgestellt.

Da das Hofgut später verkauft wurde, wurde gemäß § 162 Abs. 3 BewG der Liquidationswert in Höhe von 2.092.884 EUR angesetzt.

  1. Kenntnis des Werteungleichgewichts:

Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung, dass das Hofgut einen deutlich höheren Wert hatte als das Grundstück.

Das Hofgut wurde kurze Zeit später für über 3 Mio. EUR verkauft, während für das Grundstück ein Wert von 570.000 EUR festgestellt worden war.

FG Baden-Württemberg 7 K 3078/18

  1. Berechnung der Schenkungsteuer:

Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer zutreffend berechnet.

Die vom Gericht bestätigte Berechnungsmethode sieht vor, dass bei einer gemischten Schenkung der Wert der Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes ermittelt wird.

  1. Verfassungsrechtliche Frage:

Die Klägerin argumentierte, dass die Bewertung des Hofguts mit dem Liquidationswert verfassungswidrig sei.

Das Gericht entschied, dass diese Frage im Rahmen des Schenkungsteuerverfahrens nicht geprüft werden kann.

Fazit:

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die schenkungsteuerrechtlichen Folgen einer Teilerbauseinandersetzung,

bei der die Werte der ausgetauschten Vermögensgegenstände erheblich voneinander abweichen.

Es bestätigt die gängige Rechtsprechung zur gemischten Schenkung und zur Bewertung von Grundstücken im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Der Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wurde abgelehnt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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