Gartenmauer als gemeinschaftliche Grenzanlage
Datum: 04.02.2016
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 U 148/14
Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 1 O 113/12
Von einer Grenzeinrichtung im Sinne der Paragrafen 921, 922 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Zustimmung des seinerzeitigen Eigentümers zum grenzüberschreitenden Bau der Anlage vorlag. Es soll nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben, ohne oder gar gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten.
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.02.2016 (Aktenzeichen: 5 U 148/14) befasst sich mit einem Nachbarschaftsstreit um eine Gartenmauer. Kern des Konflikts war eine Stützmauer, die auf der Grenze zweier Grundstücke in F. stand.
Ein Grundstückseigentümer (der Beklagte) hatte in den 1960er Jahren eine Stützmauer errichtet, um eine Erdanschüttung auf seinem Grundstück zu sichern. Diese Mauer wurde anscheinend in Absprache mit dem damaligen Nachbarn, dem Schwiegervater der Klägerin, auf der Grundstücksgrenze gebaut. Jahre später stellte sich heraus, dass die Mauer marode war, Risse hatte und sich leicht auf das Grundstück der Klägerin neigte.
Die Klägerin, die das Nachbargrundstück später erwarb, forderte in der Klage:
Sie wollte, dass die Mauer entfernt wird, da sie teilweise in ihr Grundstück ragte (ein sogenannter „Überbau“).
Die Mauer sollte statisch stabil und sicher gemacht werden.
Sie verlangte, dass kein Regenwasser mehr von der Mauer auf ihr Grundstück abläuft.
Sie wollte, dass die Mauer wieder einheitlich aussieht.
Das Landgericht Arnsberg wies die Klage in erster Instanz ab. Es argumentierte, die geringfügige Überbauung von 3,4 Quadratmetern müsse die Klägerin nach dem Grundsatz des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden. Auch die statische Sicherheit der sanierten Mauer wurde bejaht, und ein Anspruch auf eine optisch ansprechende Gestaltung oder Beseitigung des Regenwassers wurde verneint.
Die Klägerin ging in Berufung, scheiterte jedoch erneut. Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung zurück.
Das Gericht entschied, die Klägerin habe die Beeinträchtigung durch die Mauer zu dulden, und zwar aus zwei Gründen:
Die Mauer wurde als eine gemeinschaftliche Einrichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragrafen 921, 922 BGB) angesehen. Das Gericht ging davon aus, dass der Schwiegervater der Klägerin (der frühere Eigentümer) dem Bau der Mauer stillschweigend zugestimmt hatte, da die Mauer bereits auf der Grenze stand und er dies über Jahrzehnte nicht beanstandet hatte. Ohne diese Zustimmung könnte ein Grundstückseigentümer nicht willkürlich eine Grenzanlage auf Kosten des Nachbarn schaffen. Da die Mauer demnach eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, darf sie nicht ohne die Zustimmung des Nachbarn beseitigt werden.
Selbst wenn es keine stillschweigende Zustimmung gegeben hätte, wäre der Anspruch auf Rückbau des ursprünglichen Mauerfundaments verjährt. Das Gericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren bereits Ende 1997 abgelaufen war, da die Mauer bereits 1967 errichtet wurde.
Die Klägerin forderte, dass die Mauer statisch sicher gemacht wird, da sie befürchtete, die Risse könnten sich vergrößern und die Mauer könnte abrutschen. Der Anspruch wurde jedoch abgelehnt. Ein Anspruch auf Beseitigung oder Veränderung einer Anlage besteht nach Paragraf 907 BGB nur, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine unzulässige Einwirkung auf das eigene Grundstück erfolgt. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte jedoch eine signifikante Lageveränderung der Mauer nicht erkennen. Das Gericht stellte fest, dass die Mauer standsicher sei. Obwohl der Sachverständige empfahl, die Risse zu schließen, um die Bewehrung zu schützen, reichte dies nicht aus, um eine drohende Gefahr im rechtlichen Sinne nachzuweisen. Ein Anspruch auf eine vorbeugende Maßnahme bestand demnach nicht.
Dieser Klageantrag wurde vom Gericht als unzulässig abgewiesen. Der Grund war ein Formfehler: Die Klägerin hätte vor der Klageerhebung ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchführen müssen, was in Nachbarschaftsstreitigkeiten in Nordrhein-Westfalen gesetzlich vorgeschrieben ist. Da dies nicht geschehen war, konnte das Gericht diesen Teil der Klage nicht behandeln. Unabhängig davon stellte das Gericht fest, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass das Regenwasser aufgrund einer künstlichen Veränderung der Gabionenwand auf ihr Grundstück floss.
Das Urteil stärkt die Bedeutung der stillschweigenden Duldung in Nachbarschaftsverhältnissen. Wer eine über Jahrzehnte bestehende Situation, wie eine grenzüberschreitende Mauer, klaglos hinnimmt, kann später nicht mehr deren Beseitigung verlangen. Es bestätigt, dass eine Mauer auf der Grenze, die beiden Grundstücken einen Vorteil verschafft (zum Beispiel als Stützmauer), als gemeinschaftliche Einrichtung behandelt wird, die nicht ohne Weiteres entfernt werden darf. Außerdem verdeutlicht das Urteil, dass die bloße Befürchtung zukünftiger Schäden nicht ausreicht, um eine Beseitigung zu verlangen – es muss eine sichere Voraussicht auf eine Schädigung bestehen.
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