GbR Anwendbarkeit und Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag

April 24, 2019

GbR Anwendbarkeit und Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag

BGH II ZR 3/06

RA und Notar Krau: 

Kernaussage:

Der BGH hat entschieden, dass eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag auch dann anwendbar ist, wenn mehrere Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ kündigen.

Sie ist grundsätzlich auch wirksam, wenn die Mehrheit der Gesellschafter kündigt, und stellt keine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts dar.

Sachverhalt:

Die Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter einer GbR, die als Rechtsanwalts- und Notarsozietät betrieben wurde.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Fortsetzungsklausel, nach der die Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Nach Meinungsverschiedenheiten kündigten die Beklagten und drei weitere Gesellschafter den Sozietätsvertrag.

GbR Anwendbarkeit und Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Kläger beriefen sich auf die Fortsetzungsklausel und machten geltend, dass die Gesellschaft fortbestehe.

Die Beklagten meinten dagegen, die Gesellschaft sei aufgelöst.

Entscheidungsgründe:

Der BGH stellte fest, dass die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Fortsetzungsklausel sei,

die nicht nur bei Kündigung eines einzelnen Gesellschafters, sondern auch bei Kündigung mehrerer Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ Anwendung finde.

Die Klausel sei auch dann wirksam, wenn die Mehrheit der Gesellschafter kündige.

Sie stelle keine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts dar, da sie nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter führe.

Abfindungsregelung:

GbR Anwendbarkeit und Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Der BGH wies darauf hin, dass die Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligen könne.

In diesem Fall könne die Abfindungsregelung unwirksam sein, die Fortsetzungsklausel selbst bleibe aber grundsätzlich wirksam.

Treuepflicht:

Den Klägern sei es auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht verwehrt, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen.

Ein treuwidriges Verhalten der Kläger habe das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Anwendbarkeit: Die Fortsetzungsklausel ist auch bei Kündigung mehrerer Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ anwendbar.
  • Wirksamkeit: Die Fortsetzungsklausel ist grundsätzlich auch wirksam, wenn die Mehrheit der Gesellschafter kündigt.
  • Kündigungsrecht: Die Fortsetzungsklausel stellt keine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts dar.
  • Abfindungsregelung: Die Abfindungsregelung kann unwirksam sein, wenn sie die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt.
  • Treuepflicht: Den Klägern ist es nicht verwehrt, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen, wenn sie nicht treuwidrig handeln.

GbR Anwendbarkeit und Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis von Gesellschaftsverträgen in der GbR.

Sie zeigt, dass Fortsetzungsklauseln weitreichende Wirkungen haben und auch bei Kündigung der Mehrheit der Gesellschafter zur Anwendung kommen können.

Das Urteil basiert auf der alten Rechtslage – Hinweis auf die neue Rechtslage:

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat die Rechtsfolgen des Todes eines GbR-Gesellschafters erheblich verändert.

Anwendbarkeit und Wirksamkeit von Fortsetzungsklauseln vor dem MoPeG:

Vor dem MoPeG war gemäß Paragraf 727 Abs. 1 BGB a.F. die Auflösung der GbR im Falle des Todes eines Gesellschafters der gesetzliche Regelfall.

Eine Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter war nur möglich, wenn eine entsprechende Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Solche Klauseln waren grundsätzlich wirksam und stellten sicher, dass die GbR trotz des Ausscheidens eines Gesellschafters fortbestehen konnte.

Änderungen durch das MoPeG:

Durch das MoPeG hat sich die gesetzliche Ausgangslage grundlegend geändert.

Gemäß Paragraf 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. führt der Tod eines Gesellschafters nunmehr nicht mehr zur Auflösung der GbR,

sondern lediglich zu dessen Ausscheiden aus der im Übrigen fortbestehenden Gesellschaft.

Die Fortsetzung der GbR ist somit der neue gesetzliche Regelfall.

Auswirkungen auf Fortsetzungsklauseln:

Aufgrund dieser neuen Rechtslage ist eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht mehr erforderlich,

um die Fortführung der GbR nach dem Tod eines Gesellschafters zu gewährleisten.

Das Gesetz sieht die Fortsetzung nunmehr automatisch vor.

Bedeutung von abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag:

Allerdings bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu treffen (Paragraf 708 BGB n.F.).

So können sie beispielsweise weiterhin vorsehen, dass die GbR im Todesfall eines Gesellschafters aufgelöst werden soll

oder dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen in die Gesellschaft eintreten sollen (Nachfolgeklausel).

Übergangsregelung:

Für bestehende GbR besteht übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den anderen Gesellschaftern zu bestimmen, dass die

Rechtslage vor dem MoPeG weiterhin Anwendung finden soll (Art. 229 Paragraf 23 EGBGB n.F.). Andernfalls gilt ab dem 1. Januar 2025 die neue Rechtslage des MoPeG.

Fazit:

Durch das MoPeG ist die Fortsetzung der GbR nach dem Tod eines Gesellschafters zum gesetzlichen Regelfall geworden.

Eine ausdrückliche Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist daher grundsätzlich nicht mehr notwendig.

Allerdings können die Gesellschafter weiterhin abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen, um die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters individuell zu gestalten.

Bestehende GbR sollten prüfen, ob ihre gesellschaftsvertraglichen Regelungen an die neue Rechtslage angepasst werden sollen.

RA und Notar Krau

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