GbR Berichtigung Grundbuch nach Tod Gesellschafter

August 13, 2017

GbR Berichtigung Grundbuch nach Tod Gesellschafter

Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters

OLG München 34 Wx 123/17

RA und Notar Krau

 Sachverhalt:

Im Grundbuch war als Eigentümerin eines Grundstücks eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen.

Einer der beiden Gesellschafter verstarb.

Sein Alleinerbe, der zugleich der verbliebene Gesellschafter der GbR war,

beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als Alleineigentümer eingetragen zu werden.

Er legte dem Grundbuchamt einen Erbschein und eine Bewilligung vor, in der er erklärte,

dass die GbR durch den Tod des Mitgesellschafters beendet sei und das Vermögen auf ihn übergegangen sei.

GbR Berichtigung Grundbuch nach Tod Gesellschafter

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt wurde.

Rechtsfrage:

Ist der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters einer GbR berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen,

oder ist hierfür der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil erforderlich?

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Erben gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.

Es entschied, dass nicht der Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen muss.

Begründung:

GbR Berichtigung Grundbuch nach Tod Gesellschafter

  • Grundbuchberichtigung nach Tod eines Gesellschafters: Das Grundbuch wird durch den Tod eines Gesellschafters unrichtig, da Änderungen im Gesellschafterbestand wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln sind. Die Berichtigung des Grundbuchs kann grundsätzlich durch eine Bewilligung des Berechtigten erfolgen.
  • Prüfung der Bewilligungsberechtigung: Das Grundbuchamt hat die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers von Amts wegen zu prüfen.
  • Erbe nicht bewilligungsberechtigt: Der Erbe ist nicht automatisch der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesellschaftsvertrag.
  • Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich: Um die Bewilligungsberechtigung zu prüfen, ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Aus diesem ergibt sich, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters einrückt.
  • Sonderfall der zweigliedrigen GbR: Auch wenn die GbR nur aus zwei Personen bestand und der verbliebene Gesellschafter Alleinerbe des Verstorbenen ist, ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags notwendig. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, die die Alleineigentümerstellung des Erben ausschließt (z.B. eine Nachfolgeklausel zugunsten eines Dritten).
  • Keine ausreichende Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit: Die Erklärung des Erben in der Bewilligung war nicht ausreichend, um die Grundbuchunrichtigkeit schlüssig darzulegen. Es fehlte an einer konkreten Tatsachenschilderung zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags.

Fazit:

Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass bei der Berichtigung des Grundbuchs

nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.

Der Erbe ist nicht automatisch zur Bewilligung berechtigt.

Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist in der Regel erforderlich, um die Bewilligungsberechtigung zu prüfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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