GbR-Gesellschafter im Grundbuch
OLG Frankfurt 20 W 187/23
Keine Änderung der GbR-Gesellschafter im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG
Eine Zusammenfassung des OLG Frankfurt Beschlusses
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 11. April 2024 entschieden, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden können, auch wenn die Änderung und der Antrag auf Eintragung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 erfolgten.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall ging es um eine Rechtsanwaltssozietät (GbR), die als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen war.
Nach dem Tod eines Gesellschafters im Jahr 2022 beantragte die Sozietät die Berichtigung des Grundbuchs durch Austragung des verstorbenen Gesellschafters.
Das Grundbuchamt beanstandete jedoch die Form des vorgelegten Gesellschaftsvertrags und verlangte die Bewilligung der
Berichtigung durch die Erben des verstorbenen Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form.
Die Sozietät legte Beschwerde ein und argumentierte, dass sich an der Rechtslage durch das MoPeG nichts geändert habe.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde statt, hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte fest,
dass der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Inkrafttreten des MoPeG keinen Erfolg mehr haben kann.
Begründung:
Gemäß Art. 229 § 21 II 1 EGBGB findet eine Berichtigung des Grundbuchs seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr statt,
wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gemäß § 47 II 1 GBO a.F. unrichtig geworden ist.
Dies bedeutet, dass das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Sozietät ist Art. 229 § 21 IV EGBGB auf diese Konstellation nicht anwendbar.
Diese Vorschrift bezieht sich auf die Neueintragung einer GbR im Grundbuch und nicht auf Veränderungen im Gesellschafterbestand, die in Art. 229 § 21 II EGBGB abschließend geregelt sind.
Das OLG Frankfurt lehnte auch eine analoge Anwendung von Art. 229 § 21 IV 1 EGBGB auf Änderungen im Gesellschafterbestand ab.
Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen einen Gleichklang zwischen Grundbuchberichtigungsanträgen bei Gesellschafterwechsel und Anträgen auf Neueintragungen der Gesellschaft entschieden.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat weitreichende Folgen für GbRs, die im Grundbuch eingetragen sind.
Änderungen im Gesellschafterbestand können seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr im Grundbuch abgebildet werden.
Dies gilt auch für Fälle, in denen die Änderung und der Antrag auf Eintragung vor dem Inkrafttreten des MoPeG erfolgten.
Kritik:
Die Regelung des Art. 229 § 21 EGBGB ist in der Literatur auf Kritik gestoßen.
Es wird bemängelt, dass die unterschiedlichen Regelungen für Neueintragungen und Änderungen im Gesellschafterbestand zu Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung führen.
Zudem wird die Praktikabilität der Regelung in Frage gestellt, da die GbR im Grundbuch weiterhin mit einem falschen Gesellschafterbestand geführt wird.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht die Auswirkungen des MoPeG auf die Eintragung von GbRs im Grundbuch.
Änderungen im Gesellschafterbestand können seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden.
Dies gilt auch für Fälle, in denen die Änderung und der Antrag auf Eintragung vor dem Inkrafttreten des MoPeG erfolgten.
Die Regelung ist in der Literatur umstritten und wird voraussichtlich Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen sein.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.