GbR Nachweis Rechtsnachfolge durch Gesellschaftsvertrag

August 31, 2017

GbR Nachweis Rechtsnachfolge durch Gesellschaftsvertrag

KG Berlin 1 W 907/15

Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

RA und Notar Krau

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen war, beantragten seine Erben die Berichtigung des Grundbuchs.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, um die Rechtsnachfolge zu prüfen.

Die Erben legten Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.

Rechtliche Würdigung:

Das Kammergericht (KG) Berlin musste entscheiden, ob die Vorlage des Gesellschaftsvertrags für die Grundbuchberichtigung erforderlich ist, wenn die Erbfolge und die Bewilligung der Berichtigung durch alle Beteiligten vorliegen.

Entscheidung:

GbR Nachweis Rechtsnachfolge durch Gesellschaftsvertrag

Das KG Berlin hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht erforderlich ist.

Begründung:

  • Berichtigung des Grundbuchs: Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters ist eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse und erfordert die Bewilligung aller Beteiligten.

  • Bewilligungsberechtigung: Die Erben des verstorbenen Gesellschafters sind neben den übrigen Gesellschaftern die einzigen Personen, die zur Bewilligung der Berichtigung berechtigt sind.

  • Gesellschaftsanteil als Teil des Nachlasses: Der Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlass des verstorbenen Gesellschafters und geht auf seine Erben über.

  • Unrichtigkeitsnachweis: Für die Berichtigung des Grundbuchs ist kein Unrichtigkeitsnachweis erforderlich, wenn die Erbfolge und die Bewilligung aller Beteiligten vorliegen.

  • Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht erforderlich: Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist nicht erforderlich, da die Erben und die übrigen Gesellschafter in ihrer Bewilligung schlüssig darlegen, dass das Grundbuch durch die Eintragung richtig wird.

  • Systemwidrigkeit: Die Forderung nach Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist systemwidrig, da für eine Grundbuchberichtigung nicht beides verlangt werden kann: Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis.

  • Praktische Schwierigkeiten: Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden, da dieser häufig nicht in der erforderlichen Form vorliegt oder nachträglich geändert worden sein kann.

  • Keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich: Die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da die Erbfolge nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

GbR Nachweis Rechtsnachfolge durch Gesellschaftsvertrag

Fazit:

Der Beschluss des KG Berlin erleichtert die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters.

Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags ist nicht erforderlich, wenn die Erbfolge und die Bewilligung aller Beteiligten vorliegen.

Dies vereinfacht das Verfahren und vermeidet unnötige Kosten und Verzögerungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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