Gebühren Grundbuch Eintragung Erbengemeinschaft
OLG München 34 Wx 425/15
Beschluss v. 10.02.2016,
Keine Privilegierung hins. Gebühren nach zwischenzeitlicher Eintragung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser wurde im Grundbuch als Eigentümerin von drei Wohnungseigentumseinheiten eingetragen.
Nach der Auseinandersetzung wurden zwei der Erben als Eigentümer von jeweils einer bzw. zwei Einheiten eingetragen.
Das Grundbuchamt setzte hierfür Gebühren fest.
Die Erben legten Erinnerung ein und beriefen sich auf die Gebührenfreiheit nach Nr. 14110 KV GNotKG.
Das Grundbuchamt wies die Erinnerungen zurück.
Die Erben legten Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München wies die Beschwerden zurück.
Die Gebührenfreiheit nach Nr. 14110 KV GNotKG greife nicht mehr, wenn die Erbengemeinschaft zuvor im Grundbuch eingetragen wurde.
Kernaussage:
Die Gebührenprivilegierung für die Eintragung von Erben entfällt, wenn zuvor die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen wurde.
Begründung:
Das OLG München stellte zunächst fest, dass die Beschwerden zulässig sind.
Das Grundbuchamt hatte zwar keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen, dies hinderte das OLG München jedoch nicht an einer Entscheidung über die Beschwerden.
Die Erben haben keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit. Nr. 14110 KV GNotKG privilegiert die Eintragung von Erben nur dann,
wenn diese unmittelbar nach dem Erblasser als Eigentümer eingetragen werden.
a) Wortlaut der Vorschrift:
Der Wortlaut von Nr. 14110 KV GNotKG spricht gegen eine Gebührenfreiheit im vorliegenden Fall.
Die Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG bezieht sich nur auf die erstmalige Eintragung von Erben nach dem Erblasser,
nicht aber auf die Eintragung nach der Erbengemeinschaft.
b) Gesetzesbegründung:
Auch die Gesetzesbegründung spricht gegen eine Gebührenfreiheit.
Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellen, dass die Gebührenfreiheit auch bei einer sofortigen Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft gilt.
c) Bisherige Rechtsprechung:
Die bisherige Rechtsprechung war sich einig, dass die Gebührenfreiheit entfällt, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen wurde.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Grenzen der Gebührenfreiheit bei der Eintragung von Erben im Grundbuch.
Die Privilegierung entfällt, wenn zuvor die Erbengemeinschaft eingetragen wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft nur kurze Zeit im Grundbuch eingetragen war.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.