Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung

September 24, 2024

Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung

OLG Bamberg 23.05.2024 – 10 Wx 13/24

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist allein der rechtzeitige Eingang des Antrags innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall entscheidend, nicht die Vollzugsreife des Antrags.

Sachverhalt:

  • Erben stellten innerhalb der Zwei-Jahres-Frist einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall.
  • Für den Vollzug notwendige Unterlagen wurden jedoch erst nach Ablauf der Frist eingereicht.
  • Das Grundbuchamt berechnete Gebühren für die Eigentumsumschreibung.

Entscheidung:

  • Das OLG Bamberg hob die Kostenrechnung des Grundbuchamts auf.
  • Die Gebühr für die Eigentumsumschreibung wurde nicht erhoben.

Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung

Gründe:

  • Gebührenbefreiung: Die Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG sieht eine Gebührenbefreiung für die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall vor, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird.
  • Rechtzeitiger Antrag: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, auch wenn die notwendigen Unterlagen erst später eingereicht wurden.
  • Wortlaut der Anmerkung: Der Wortlaut der Anmerkung spricht dafür, dass allein der rechtzeitige Eingang des Antrags entscheidend ist.
  • Gesetzgeberische Absicht: Die Gebührenbefreiung soll Erben zu einer zügigen Berichtigung des Grundbuchs anhalten. Die Antragstellung liegt in ihrer Entscheidungsfreiheit, während die Beschaffung von Unterlagen nicht immer beeinflussbar ist.
  • Keine Missbrauchsgefahr: Einem Missbrauch der Gebührenbefreiung kann durch Zwischenverfügungen und Ablehnung des Antrags bei nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen entgegengewirkt werden.
  • Rechtsklarheit: Die rein formale Auslegung der Anmerkung gewährleistet Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
  • Vergleichbare Entscheidungen: Andere Obergerichte teilen diese Auffassung.

Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung

Fazit:

Diese Entscheidung bestätigt, dass für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall allein der rechtzeitige Eingang des Antrags innerhalb von zwei Jahren entscheidend ist.

Die Vollzugsreife des Antrags spielt keine Rolle.

Allgemeines

Die Gebühren für eine Grundbucheintragung in Deutschland richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen in erster Linie vom sogenannten Geschäftswert ab.

In den meisten Fällen entspricht der Geschäftswert dem Kaufpreis der Immobilie oder dem Wert des eingetragenen Rechts.

Übliche Gebühren:

  • Eintragung des Eigentümers: Die Gebühr beträgt in der Regel 0,5 % des Geschäftswertes.
  • Eintragung einer Grundschuld: Die Gebühr liegt zwischen 0,8 % und 1 % des Geschäftswertes.
  • Löschung einer Grundschuld: Die Gebühr beträgt in der Regel die Hälfte der Gebühr für die Eintragung.
  • Sonstige Eintragungen: Für andere Eintragungen, wie z.B. Dienstbarkeiten oder Wohnungsrechte, gibt es spezielle Gebührenregelungen im GNotKG.

Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung

Zusätzliche Kosten:

  • Notarkosten: Neben den Grundbuchgebühren fallen auch Notarkosten an, die ebenfalls vom Geschäftswert abhängen und in der Regel zwischen 1 % und 2 % liegen.
  • Auslagen: Es können weitere Auslagen entstehen, z.B. für Beglaubigungen oder Zustellungen.

Beispiel:

Beim Kauf einer Immobilie für 300.000 € können folgende Gebühren anfallen:

  • Grundbuchgebühren für die Eintragung des Eigentümers: 0,5 % von 300.000 € = 1.500 €
  • Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags: ca. 1,5 % von 300.000 € = 4.500 €
  • Gesamtkosten: 1.500 € + 4.500 € = 6.000 €

Wichtig:

  • Die genannten Gebühren sind lediglich Richtwerte. Die genauen Kosten können je nach Einzelfall und den beteiligten Notaren variieren.
  • Es gibt auch Fälle, in denen eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung möglich ist, z.B. bei der Eintragung von Erben innerhalb bestimmter Fristen.
  • Es empfiehlt sich, vor einer Grundbucheintragung die voraussichtlichen Kosten bei einem Notar oder direkt beim Grundbuchamt zu erfragen.

Online-Rechner:

Im Internet gibt es verschiedene Grundbuchrechner, mit denen Sie die voraussichtlichen Gebühren für eine Grundbucheintragung überschlägig berechnen können.

Fazit:

Die Gebühren für eine Grundbucheintragung können einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Es ist daher ratsam, sich vorab über die anfallenden Kosten zu informieren und gegebenenfalls Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung zu prüfen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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