Gebührenprivilegierung bei Grundbuchumschreibung nach Erbfall

März 11, 2025

Gebührenprivilegierung bei Grundbuchumschreibung nach Erbfall

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 16. Januar 2025 (Az.: 10 Wx 2/25 e) behandelt die Frage der Gebührenprivilegierung

bei der Grundbuchumschreibung nach einem Erbfall, insbesondere im Kontext einer Erbauseinandersetzung.

Im Kern geht es darum, ob und unter welchen Bedingungen ein Erbe auch nach einer Erbauseinandersetzung von den reduzierten Gebühren nach Nr. 14110 KV-GNotKG profitieren kann.

Sachverhalt

Nach dem Tod des Eigentümers eines Grundstücks beantragte eine Miterbin (die Beschwerdeführerin) die Umschreibung des Grundbuchs auf ihren Namen.

Zuvor hatten die Erben eine Erbauseinandersetzung notariell beurkundet, in der die Eigentumsübertragung des betreffenden Grundstücks auf die Beschwerdeführerin vereinbart wurde.

Das Amtsgericht stellte für die Grundbuchumschreibung die regulären Gebühren in Rechnung, da es der Ansicht war,

dass die Gebührenprivilegierung aufgrund der zwischenzeitlichen Erbauseinandersetzung und des fehlenden Erbnachweises nicht greife.

Gebührenprivilegierung bei Grundbuchumschreibung nach Erbfall

Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg entschied, dass die Beschwerde der Miterbin begründet ist.

Es hob die Entscheidung des Amtsgerichts und die Kostenrechnung auf und stellte fest, dass die Grundbuchumschreibung gebührenprivilegiert ist.

Wesentliche Argumente des OLG

  • Gebührenprivilegierung trotz Erbauseinandersetzung:
    • Das OLG stellte klar, dass die Gebührenprivilegierung nach Nr. 14110 KV-GNotKG auch dann greift, wenn die Grundbuchumschreibung erst nach einer Erbauseinandersetzung erfolgt.
    • Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass Erben auch nach einer Erbauseinandersetzung die Grundbuchberichtigung zeitnah veranlassen.
    • Die Art und Weise der Erbauseinandersetzung, ob durch Erbteilübertragung, Erbverzicht oder Auflassung, ist dabei unerheblich.
  • Kein Erbnachweis erforderlich:
    • Für die Gebührenprivilegierung ist es nicht notwendig, dass der Erbe seine Erbenstellung gesondert nachweist.
    • Die Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, der den Erbnachweis durch Erbschein in bestimmten Fällen regelt, sind für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.
    • Die form des Erbnachweises spielt keine Rolle.
  • Wortlaut und Sinn des Gesetzes:
    • Das OLG betonte, dass der Wortlaut des Gesetzes lediglich eine zeitliche Beschränkung (Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall) und eine sachlich-personelle Voraussetzung (Umschreibung auf einen Erben) vorsieht.
    • Die Gesetzesbegründung unterstützt diese Auslegung und stellt klar das der Sinn der Regelung ist, Rechtsicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen.
  • Abgrenzung zu anderen Fallkonstellationen:
    • Das OLG grenzte den vorliegenden Fall von anderen Konstellationen ab, in denen die Gebührenprivilegierung nicht greift, z. B. wenn zunächst die Erbengemeinschaft als Ganzes eingetragen wird und erst später die Umschreibung auf den einzelnen Erben erfolgt.
    • Ebenso wird die Entscheidung des OLG München zu postmortalen Eigentumserwerben mittels einer aufgrund Vollmacht an sich selbst erklärten Auflassung kritisch betrachtet, und von dem vorliegenden Fall abgegrenzt.

Gebührenprivilegierung bei Grundbuchumschreibung nach Erbfall

Fazit

Der Beschluss des OLG Bamberg stärkt die Rechte von Erben bei der Grundbuchumschreibung.

Er stellt klar, dass die Gebührenprivilegierung auch nach einer Erbauseinandersetzung und ohne gesonderten Erbnachweis gilt.

Damit wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte zeitnahe Grundbuchberichtigung gefördert und die Rechtssicherheit im Grundbuchwesen gestärkt.

RA und Notar Krau

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