Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Mai 16, 2025

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Bundesfinanzhof Urteil vom 07.12.2016II R 21/14

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Erbschaftsteuer näherbringen. Es geht um die Besteuerung eines sogenannten Pflichtteilsanspruchs.

Dieser Anspruch kann vererbt werden. Auch wenn der ursprüngliche Erblasser ihn nicht geltend gemacht hat.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Stellen Sie sich vor, ein Mensch verstirbt. Er hinterlässt nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner. Hat der Verstorbene im Testament diese enterbt, steht ihnen trotzdem ein Mindestanteil am Erbe zu.

Diesen Anteil nennt man Pflichtteil. Es ist quasi ein gesetzlich garantierter Mindestbetrag.

Der Fall vor Gericht

In einem konkreten Fall erbte ein Mann seinen Vater.

Der Vater hatte selbst einen Pflichtteilsanspruch. Diesen Anspruch hatte der Vater zu Lebzeiten aber nicht eingefordert.

Nach dem Tod des Vaters wollte der Sohn diesen geerbten Pflichtteil geltend machen.

Das Finanzamt sah das anders. Es wollte bereits auf den Todestag des Vaters Erbschaftsteuer auf diesen Anspruch erheben.

Der Sohn war der Meinung, dass Steuern erst bei tatsächlicher Geltendmachung fällig werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.

Er wird beim Erben mit dem Erbfall versteuert. Es ist unerheblich, ob der Erbe den Anspruch später einfordert.

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des ursprünglichen Berechtigten.

Keine doppelte Steuerlast

Wichtig ist: Es entsteht keine doppelte Besteuerung. Der Erbe zahlt einmal Erbschaftsteuer auf den geerbten Anspruch. Fordert er den Pflichtteil dann tatsächlich ein, fallen keine weiteren Steuern darauf an.

Unterschied zur Geltendmachung durch den ursprünglichen Berechtigten

Anders ist es, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst seinen Anspruch geltend macht. Solange er dies nicht tut, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Sein Erbe muss aber Steuern zahlen, auch wenn dieser den Anspruch nicht einfordert.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich erklären. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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