Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Mai 16, 2025

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Bundesfinanzhof Urteil vom 07.12.2016II R 21/14

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil zum Thema Erbschaftsteuer näherbringen. Es geht um die Besteuerung eines sogenannten Pflichtteilsanspruchs.

Dieser Anspruch kann vererbt werden. Auch wenn der ursprüngliche Erblasser ihn nicht geltend gemacht hat.

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Stellen Sie sich vor, ein Mensch verstirbt. Er hinterlässt nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner. Hat der Verstorbene im Testament diese enterbt, steht ihnen trotzdem ein Mindestanteil am Erbe zu.

Diesen Anteil nennt man Pflichtteil. Es ist quasi ein gesetzlich garantierter Mindestbetrag.

Der Fall vor Gericht

In einem konkreten Fall erbte ein Mann seinen Vater.

Der Vater hatte selbst einen Pflichtteilsanspruch. Diesen Anspruch hatte der Vater zu Lebzeiten aber nicht eingefordert.

Nach dem Tod des Vaters wollte der Sohn diesen geerbten Pflichtteil geltend machen.

Das Finanzamt sah das anders. Es wollte bereits auf den Todestag des Vaters Erbschaftsteuer auf diesen Anspruch erheben.

Der Sohn war der Meinung, dass Steuern erst bei tatsächlicher Geltendmachung fällig werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass.

Er wird beim Erben mit dem Erbfall versteuert. Es ist unerheblich, ob der Erbe den Anspruch später einfordert.

Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer – auch wenn er nicht geltend gemacht wird

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des ursprünglichen Berechtigten.

Keine doppelte Steuerlast

Wichtig ist: Es entsteht keine doppelte Besteuerung. Der Erbe zahlt einmal Erbschaftsteuer auf den geerbten Anspruch. Fordert er den Pflichtteil dann tatsächlich ein, fallen keine weiteren Steuern darauf an.

Unterschied zur Geltendmachung durch den ursprünglichen Berechtigten

Anders ist es, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst seinen Anspruch geltend macht. Solange er dies nicht tut, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Sein Erbe muss aber Steuern zahlen, auch wenn dieser den Anspruch nicht einfordert.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich erklären. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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