Gegenstand des Vermächtnisses

Juni 3, 2025

Gegenstand des Vermächtnisses

Sie denken darüber nach, wie Sie Ihr Erbe regeln können und stolpern über den Begriff „Vermächtnis“? Keine Sorge, Sie sind damit nicht allein. Als Rechtsanwalt und Notar helfe ich Ihnen gerne dabei, dieses wichtige Thema verständlich zu machen. Ein Vermächtnis ist eine tolle Möglichkeit, ganz gezielt bestimmte Dinge an bestimmte Menschen weiterzugeben, ohne sie gleich zu Erben zu machen.


Was kann überhaupt vermacht werden?

Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihrer Nichte das wertvolle Familienerbstück vermachen oder Ihrem besten Freund das Recht einräumen, Ihre Berghütte jedes Jahr für zwei Wochen zu nutzen. All das ist durch ein Vermächtnis möglich! Es geht dabei um einen Anspruch auf eine Leistung. Das bedeutet, die Person, die das Vermächtnis erhält – man nennt sie Vermächtnisnehmer – kann von dem Erben oder den Erben fordern, dass sie das Vermächtnis erfüllen.

Es muss sich dabei nicht unbedingt um Geldwerte handeln. Auch ideelle Werte, wie zum Beispiel Erinnerungsstücke oder eben Nutzungsrechte (wie das Beispiel mit der Berghütte), können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Wichtig ist, dass die Zuwendung unentgeltlich ist. Das heißt, der Vermächtnisnehmer muss dafür nichts bezahlen.


Was, wenn der Gegenstand gar nicht Ihnen gehört?

Das ist eine spannende Frage! Grundsätzlich gilt: Sie können nur Dinge vermachen, die auch Ihnen gehören. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie ausdrücklich möchten, dass ein bestimmter Gegenstand, der Ihnen im Moment noch nicht gehört, für den Vermächtnisnehmer beschafft wird, dann ist auch das möglich. Man spricht hier von einem Verschaffungsvermächtnis. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie jemandem ein spezielles Buch vermachen möchten, das Sie noch gar nicht besitzen, aber Ihr Testament klar zeigt, dass es für diese Person besorgt werden soll. Ist dieser Wille jedoch nicht klar erkennbar, ist das Vermächtnis für diesen Gegenstand leider unwirksam.


Muss alles haargenau im Testament stehen?

Das Gute ist: Sie haben als Erblasser, also die Person, die das Testament aufsetzt, viel Spielraum! Sie müssen nicht jeden einzelnen Gegenstand haarklein beschreiben. Das Gesetz lässt hier verschiedene Möglichkeiten zu, auch wenn Sie die grundlegende Bestimmung des Vermächtnisses und des Begünstigten nicht einfach jemand anderem überlassen können.

Gegenstand des Vermächtnisses

  • Wahlvermächtnis: Hier können Sie festlegen, dass der Vermächtnisnehmer aus mehreren von Ihnen bestimmten Gegenständen einen auswählen darf. Sie können sogar einen Dritten bestimmen, der die Wahl für den Begünstigten trifft.
  • Gattungsvermächtnis: Wenn Sie zum Beispiel „ein Auto“ vermachen möchten, ohne ein spezifisches Modell zu nennen, ist das ein Gattungsvermächtnis. Der Erbe muss dann ein Auto leisten, das den Verhältnissen des Begünstigten entspricht. Auch hier kann die genaue Bestimmung einer anderen Person überlassen werden.
  • Zweckvermächtnis: Sie können den Zweck eines Vermächtnisses bestimmen und die genaue Ausgestaltung (z.B. die Art der Leistung) dem Erben oder einer anderen Person überlassen. Das könnte zum Beispiel sein, wenn Sie Geld für die Ausbildung einer Person vermachen, aber die genaue Verwendung (welche Schule, welche Kurse) später bestimmt werden soll.

Wie Sie sehen, bietet das Vermächtnis viele flexible Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihren letzten Willen genau so umzusetzen, wie Sie es sich vorstellen.


Sie haben Fragen zu einem Vermächtnis oder anderen Aspekten der Nachlassplanung? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als Rechtsanwalt und Notar Krau stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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